Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 35 Seiten
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Totalrevision der Energieverordnung
Art. 27 Reihenfolge der Berücksichtigung
Werden mehr Förderanträge gestellt als Mittel zur Verfügung stehen und liegen keine Umstände oder Hinweise vor, dass ein Projekt die Voraussetzung offensichtlich nicht erfüllt, wird es in die Warteliste aufgenommen (Abs. 1)
Stehen wieder Mittel zur Verfügung, werden die Gesuche vorab bearbeitet, die am weitesten fortgeschritten sind. So wird ein Anreiz geschaffen, Projekte auch dann voranzutreiben, wenn gerade keine Gelder zur Verfügung stehen. Sind zwei Projekte gleichauf, wird zuerst jenes berücksichtigt, welches das Gesuch auf eine Garantie oder einen Beitrag früher eingereicht hat (Abs. 2).
Art. 28 Auszahlung der Geothermie-Garantie
Die Geothermie-Garantie wird naturgemäss nur dann ausbezahlt, wenn das Projekt in einem teilweisen oder einem kompletten Misserfolg endet. Ein teilweiser Misserfolg liegt beispielsweise vor, wenn sich ein Reservoir zwar durch eine genügend hohe Temperatur auszeichnet, aber nicht über die notwendige Fliessrate verfügt. Von einem kompletten Misserfolg ist u.a. dann auszugehen, wenn weder Temperatur noch Fliessrate für eine Strombereitstellung genügen und auch keine Wärme abgesetzt bzw. genutzt werden kann.
Das Expertengremium gibt bereits bei der Empfehlung zum Gesuch eine Einschätzung ab, anhand welcher Kriterien bei einem bestimmten Projekt voraussichtlich von einem (Teil-)Misserfolg auszugehen ist, und gibt dem BFE eine entsprechende Empfehlung ab, wenn die Garantie tatsächlich geltend gemacht wird.
Art. 29 Rückforderung
Für die allfällige Rückforderung von Garantien und Beiträgen gilt grundsätzlich das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1). Erkundungsbeiträge sollen zusätzlich auch dann zurückgefordert werden können, wenn das Projekt erfolgreich war und damit Gewinne erwirtschaftet werden, die die Subventionierung im Nachhinein als unnötig erscheinen lassen (Abs. 2).
Endet ein Projekt in einem Misserfolg, ist es trotzdem sinnvoll bzw. wünschenswert, wenn die Bohrungen und die Anlage anderweitig genutzt werden. Da eine anderweitige Nutzung gemäss Artikel 29 SuG die Rückerstattungspflicht auslösen würde, wird eine solche in Absatz 3 daher auf den Fall, in dem mit der anderweitigen Nutzung ein Gewinn erzielt wird, eingeschränkt; so können gemachte Bohrungen auch ohne wirtschaftlichen Zweck – beispielswiese im Rahmen von Forschungsprojekten – genutzt werden, ohne dass die Garantie rückerstattet werden muss.
3. Abschnitt: Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen
Art. 30 bis 36
Die Bestimmungen zur Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken wurden mit Blick auf den Übergang der Zuständigkeit von der nationalen Netzgesellschaft auf das BAFU und dem Umstand, dass der Netzzuschlagfonds neu beim Bund angesiedelt ist soweit nötig angepasst. Andere Änderungen im Vergleich zum bisherigen Recht – namentlich materieller Natur – wurden nicht vorgenommen.
6. Kapitel: Netzzuschlag
1. Abschnitt: Erhebung und Verwendung
Art. 37 Erhebung
Nach der gesetzlichen Übergangsbestimmung von Artikel 72 Absatz 6 beträgt der Netzzuschlag ab dem ersten Jahr nach Inkrafttreten des neuen EnG 2,3 Rappen/kWh; tritt das Gesetz nach dem 1. Juli