Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 35 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht
Totalrevision der Energieverordnung
Art. 49 Monatliche Auszahlung
Artikel 49 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 3oseptiesAbsätze 1–5 bis auf kleine redaktionelle Anpassungen unverändert.
Absatz 6 des bisherigen Artikels 3oseptieswird zum Teil gestrichen und zum Teil in Artikel 50 Absatz 1 verschoben. Gestrichen wird der Teil, der festhält, dass die monatlich ausbezahlten Beträge an den definitiven Rückerstattungsbetrag angerechnet werden und eine allfällige Differenz zugunsten der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers ausbezahlt wird. Dieser Grundsatz ist bereits in Artikel 48 Absatz 1 enthalten, weshalb man hier auf eine Wiederholung verzichten kann.
Art. 50 Rückzahlung unberechtigterweise erhaltener Rückerstattungsbeträge
Artikel 50 Absatz 1 entspricht dem Teil des bisherigen Artikels 3oseptiesAbsatz 6, der nicht gestrichen wird. Dieser hält fest, dass Endverbraucherinnen und Endverbraucher, denen gestützt auf Artikel 49 mehr ausbezahlt wurde als sie im betreffenden Geschäftsjahr eigentlich Anspruch hätten, die unberechtigterweise erhaltenen Rückerstattungsbeträge zurückzahlen müssen.
Der Inhalt der Absätze 2 und 3 wird bis auf kleine redaktionelle Änderungen weitgehend unverändert aus dem bisherigen Artikel 3ooctiesübernommen. Neu wird in Absatz 1 sowie in Absatz 2 jedoch festgehalten, dass das BFE die Rückzahlung der unberechtigterweise erhaltenen Rückerstattungsbeträge verfügt.
Art. 51 Beizug Dritter
Artikel 51 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 3o bis auf kleine redaktionelle Anpassungen unverändert.
7. Kapitel: Sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen
Art. 52 Gebäude
Artikel 52 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 11a Absätze 1 und 4 materiell unverändert. Er enthält in Absatz 1 den Grundsatz, wonach sich die Kantone beim Erlass der Vorschriften im Gebäudebereich (Art. 45 Abs. 3 EnG) an den unter den Kantonen harmonisierten Anforderungen orientieren, wie beispielsweise den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn). Absatz 2 präzisiert sodann, dass insbesondere die Totalsanierung des Heizungs- und des Warmwassersystems (Bst. a) und die energetische Sanierung von Gebäuden, die in Nahwärmenetze eingebunden sind, in denen die Abrechnung pro Gebäude erfolgt, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 Prozent saniert wird (Bst. b), als wesentliche Erneuerungen nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c EnG gelten.
Art. 53 Energieverbrauch in Unternehmen
Mit dem Zweck, die Energieeffizienz in Unternehmen zu steigern, schliessen sowohl der Bund als auch die Kantone Zielvereinbarungen mit Unternehmen ab. Auf Stufe Bund gibt es dazu die freiwilligen Zielvereinbarungen sowie Zielvereinbarungen, die der Rückerstattung des Netzzuschlags oder der CO2-Abgabe dienen. Die Kantone schliessen im Rahmen des Vollzugs ihrer Vorschriften gemäss Artikel 46 Absatz 3 EnG Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern ab. Verwenden die Kantone bei der Umsetzung des Grossverbraucherartikels Zielvereinbarungen des Bundes, mit welchen sich das Unternehmen auch gegenüber dem Bund zur Steigerung der Energieeffizienz verpflichtet (hat), so gelten ausschliesslich die Vorgaben des Bundes.
Im Weiteren ist in diesem Falle ausschliesslich das BFE zuständig für die Erarbeitung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung zusammen mit dem Unternehmen, die Prüfung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung und die Prüfung der Einhaltung der abgeschlossenen Zielvereinbarung. Damit kann sichergestellt werden, dass einerseits für alle Unternehmen mit einer entsprechenden Zielvereinbarung