Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 35 Seiten

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Totalrevision der Energieverordnung

Ziff. 2 Anrechenbare Investitionskosten

Im Vergleich zum bisherigen Recht umfassen die anrechenbaren Kosten zusätzlich die Prospektionskosten zur indirekten Charakterisierung des Reservoirs mittels erdwissenschaftlicher Messmethoden sowie zur Bestimmung der obertägigen Bohrstandorte und der unterirdischen Bohrlandepunkte

(Bst. a). Diese Charakterisierung bzw. Bestimmung hat durch neue Primär- und Sekundärdaten zu erfolgen; eine Prospektion, die auf bereits bestehenden Daten basiert, gilt nicht als anrechenbarer Aufwand. Primärdaten (Rohdaten) unterscheiden sich von Sekundärdaten darin, dass sie weder interpretiert noch analysiert sind. Da für ein vollständiges Gesuch ein konkretes Erschliessungskonzept des Untergrunds vorliegen muss, welches aber erst nach der Prospektionsphase vorliegen kann, können die angemessenen Prospektionskosten in Abweichung von Artikel 26 SuG nach Abschluss der Arbeiten geltend gemacht werden.

Die übrigen anrechenbaren Investitionskosten (Bst. b – i) entsprechen jenen des bisherigen Rechts. Gleich wie in Anhang 1 sind die aufgezählten Investitionskosten nur insoweit anrechenbar, als dass sie einerseits für die jeweilige Zweckerreichung notwendig sind und die Massnahmen andererseits wirtschaftlich und zweckmässig ausgeführt werden (vgl. Erläuterungen zu Anhang 1 Ziff. 2)

Ziff. 3.1 Gesuch

Das Gesuch muss neben den technischen, ökonomischen, rechtlichen und organisatorischen neu auch explizit den sicherheitsrelevanten Belangen Rechnung tragen sowie – im Sinne der Innovation und der Technologieentwicklung – den Mehrwert für die Erkundung von geothermischen Ressourcen in der Schweiz aufzeigen.

Im Vergleich zum bisherigen Recht entfällt bei den technischen Erfolgskriterien der Chemismus der erwarteten Stoffe in deren Flüssig- oder Dampfphasen. Es wird neu lediglich die Förder- oder Zirkulationsrate bei einer projizierten Absenkung des Reservoirdrucks sowie die Temperatur des Geothermiereservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs als technisches Erfolgskriterium in Betracht gezogen.

Ziff. 3.2 Prüfung des Gesuchs

Die Beurteilung des Gesuchs ist ein intensiver Prozess, der profunde Kenntnisse in verschiedenen Fachdisziplinen (Erdwissenschaften, Bohringenieurwesen, Produktionsingenieurwesen, Reservoir-Ingenieurwesen, Sicherheitswesen, Ökonomie, Projektmanagement) sowie der jeweiligen kantonalen rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen erfordert. Zudem geht es bei den einzelnen Projekten um sehr hohe Garantie-Beträge. Aus diesen Gründen wird für die Prüfung eines Gesuchs ein Expertengremium beigezogen, das dem BFE eine Empfehlung über die Gewährung einer Geothermie-Garantie abgibt.

Ziff. 3.3 Vertrag

Die jeweils zu erbringenden Leistungen und Gegenleistungen im Rahmen der Gewährung einer Geothermie-Garantie werden auf Grund der Komplexität, der fallspezifischen Inhalte und der mehrjährigen Bindung zwischen Gesuchsteller und BFE vertraglich geregelt.

Bei nicht erfolgreichen Projekten, die nicht weitergeführt und auch nicht anderweitig genutzt werden, wird im Vertrag die unentgeltliche Übertragung der Anlagen an den Bund sowie ein Kaufrecht des Bundes am Grundstück vorgesehen, damit das Projekt einer anderweitigen Nutzung zugeführt werden kann (z.B. Forschung).

Ziff. 3.4. Projektdurchführung und Projektabschluss

Nach Abschluss der Arbeiten wird das Projekt vom Expertengremium evaluiert (Bst. d). Die Geothermie-Garantie wird nur bei Vorliegen eines nachgewiesenen (teilweisen) Misserfolges auf Gesuchs hin ausbezahlt (Bst. e).