Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 35 Seiten
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Totalrevision der Energieverordnung
1. Ausgangslage
1.1 Energiestrategie 2050
Nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima im Jahr 2011 haben Bundesrat und Parlament den schrittweisen Ausstieg der Schweiz aus der Kernenergie beschlossen. Dieser Entscheid sowie weitere tiefgreifende Veränderungen im nationalen und internationalen Energieumfeld bedingen einen Umbau des Schweizer Energiesystems. Um die rechtlichen Rahmenbedingungen diesen Entwicklungen optimal anzupassen, hat sich der Bundesrat für ein etappenweises Vorgehen entschieden. Am 4.
September 2013 verabschiedete er die Botschaft zum ersten Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 (Revision des Energierechts) und zur Volksinitiative „Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atomausstiegsinitiative)“ (BBl 2013 7561) zuhanden des Parlaments. Die Stossrichtungen der bisherigen Energiepolitik des Bundes werden – mit Ausnahme des Bereichs der Kernenergie – mit neuen Zielsetzungen weiterverfolgt. So soll der Energie- und Stromverbrauch gesenkt, der Anteil erneuerbarer Energien erhöht, der Zugang zu internationalen Energiemärkten sichergestellt, die elektrischen Netze um- und ausgebaut, die Energieforschung gestärkt, die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand gefördert und die internationale Zusammenarbeit intensiviert werden.
1.2 Erstes Massnahmenpaket
Am 30. September 2016 hat das Parlament das erste Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 verabschiedet (BBl 2016 7683). Damit sollen die vorhandenen Energieeffizienzpotenziale konsequent erschlossen und die Potenziale der Wasserkraft sowie der neuen erneuerbaren Energien (Sonne,
Wind, Geothermie, Biomasse) ausgeschöpft werden. Das erste Massnahmenpaket beinhaltet eine Totalrevision des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) sowie Anpassungen in weiteren Bundesgesetzen.
1.2.1 Energiegesetz vom 30. September 2016
Eine Reihe von Massnahmen soll den Ausbau der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien vorantreiben bzw. die bestehende Produktion sichern. Das totalrevidierte EnG bringt insbesondere folgende Neuerungen:
- Einspeisevergütungssystem (Art. 19 ff. EnG): Die Stromproduktion aus Sonnen- oder Windener-
gie sowie aus Geothermie und Biomasse steht noch in der technologischen Entwicklung. Da die Produktionskosten zur Zeit aber noch höher sind als der Preis, zu dem der Strom verkauft werden kann, können Betreiber solcher Anlagen seit 2009 eine kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) beanspruchen. Deren Finanzierung erfolgt über den Netzzuschlag (Art. 35 Abs. 2 Bst. a EnG). Dieser wird von den Netzbetreibern bezahlt, aber auf die Stromkonsumenten überwälzt (Art. 35 Abs. 1 EnG). Durch eine Erhöhung des Zuschlags stehen dem Einspeisevergütungssystem mehr Mittel zur Verfügung. Weil die meisten Produzenten ihren Strom neu direkt am Markt verkaufen müssen, wird die Einspeisevergütung gegenüber der heutigen KEV marktnäher. Die Produzenten haben so einen Anreiz, den Strom dann zu verkaufen, wenn er knapp ist und einen höheren Preis erzielt. Das Fördersystem wird ausserdem befristet: Förderbeiträge für neue Anlagen können nur noch fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes bewilligt werden (Art. 38 Abs. 1 Bst. a EnG).
- Investitionsbeiträge (Art. 24 ff. EnG): Bereits bisher konnten Betreiber von kleinen Photovoltaik-
anlagen (unter einer Leistung von 30 kW) einen einmaligen Beitrag an die Investitionskosten der Anlage beantragen. Diese sogenannte Einmalvergütung deckt höchstens 30 Prozent der Investitionskosten einer vergleichbaren Anlage (Referenzanlage). Neu können auch grössere Photovolta-