Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 35 Seiten

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Totalrevision der Energieverordnung

schweizweit die gleichen Bedingungen gelten und andererseits die Unternehmen nur einen Ansprechpartner haben und damit Doppelspurigkeiten bei den Unternehmen und bei der Verwaltung vermieden werden können.

Das BFE kann die Aufgaben nach Absatz 2 auf Antrag eines Kantons auch dann übernehmen, wenn Zielvereinbarungen des Bundes ausschliesslich dem Vollzug des kantonalen Grossverbrauchermodells dienen.

Das BFE kann geeignete Dritte mit den Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. d EnG).

8. Kapitel: Förderung

1. Abschnitt: Massnahmen

Art. 54 Information und Beratung

Die Bestimmung orientiert sich am bisherigen Artikel 12 Absatz 1. Die Normierung erfolgt neu in zwei Absätzen, wobei die Aktivitäten, welche der Bund im Bereich der Information und Beratung unterstützen kann, unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis und der Möglichkeiten, welche die digitalen Medien eröffnen, etwas ausführlicher und offener bezeichnet sind.

Art. 55 Aus- und Weiterbildung

Der bisherige Artikel 13 wird hier materiell unverändert beibehalten. Die Beiträge des Bundes gemäss Absatz 1 Buchstabe a können sowohl finanzieller als auch nichtfinanzieller Natur sein.

Art. 56 Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte

Die Voraussetzungen für die Förderung von Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie Pilot- und Demonstrationsprojekten (Abs. 1 Bst. a und b) orientieren sich an den bisherigen Legaldefinitionen von Artikel 1 Buchstaben l und m EnV. Die Voraussetzungen wurden aber etwas abstrakter gefasst, um den Entwicklungen in Wissen- und Gesellschaft in diesem Bereich gerecht zu werden. So ist etwa bei den Pilotanlagen und -projekten nicht mehr von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten, sondern von Energiesystemen, -methoden oder -konzepten die Rede. Auch wurde der Anwendungsbereich bzw. der Zweck dieser Anlagen und Projekte auf die Erfassung wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Daten erweitert.

Der Begriff des Leuchtturmprojekts (Abs. 2) ist nun ebenfalls definiert. Die Umschreibung orientiert sich an der bisherigen Praxis und soll gewährleisten, dass dieser Status nur Anlagen und Projekten mit der erforderlichen Ausstrahlungskraft zuerkannt wird.

2. Abschnitt: Globalbeiträge

Art. 57 Allgemeine Voraussetzungen

Diese allgemeinen Voraussetzungen, welche bei der Ausrichtung von Globalbeiträgen an Massnahmen im Bereich der Information und Beratung, der Aus- und Weiterbildung sowie der Energie- und Abwärmenutzung stets zu beachten sind, entstammen weitgehend dem bisherigen Recht. Im Unterschied zur bisherigen Regelung (vgl. Art. 16a Abs. 1 und Abs. 1bissowie Art. 17 Abs. 1) werden diese Grundvoraussetzungen nicht mehr separat, das heisst für jeden Förderbereich einzeln, sondern an einer Stelle, sprich in einem einzigen Artikel normiert.

Mit dem Erfordernis der Bereitstellung eines finanziellen Kredits für das Programm gemäss Absatz 2 Buchstabe b ist gemeint, dass ein Kanton nur für jene Massnahmen Globalbeiträge des Bundes zugesprochen erhält, für welche er auch selbst Beiträge zu sprechen bereit ist. Stellt ein Kanton beispielweise nur für ein Programm zur Information und Beratung (Art. 47 EnG) einen Kredit bereit, dürfen die