Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 35 Seiten
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Totalrevision der Energieverordnung
nicht. Um sicherzustellen, dass genügend Nachweise vorhanden sind, wird die Verwendung von Ersatznachweisen bei Herkunftsländern und Technologien, für die keine regulären HKN ausgestellt werden, ermöglicht. Hintergründe zu diesen neuen Bestimmungen finden sich im Bericht des Bundesrates Stromkennzeichnung: Vollständige Deklarationspflicht mit Herkunftsnachweisen1 vom 13. Januar 2016.
Die HKN-Erfassungspflicht gilt neu nicht nur für Anlagen, die Strom ins Netz einspeisen, sondern grundsätzlich für alle ans Netz angeschlossenen Anlagen, auch wenn diese den produzierten Strom vollständig vor Ort selber verbrauchen. Dadurch werden alle grösseren Anlagen zur Stromerzeugung in der Schweiz im HKN-System erfasst. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bleiben die bisherigen Ausnahmen für Anlagen mit einer Anschlussleistung von höchstens 30 kVA oder einem jährlichen Betrieb von maximal 50 Stunden bestehen.
2.2 Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien
2.2.1 Nationales Interesse
Neu liegen die Nutzung erneuerbarer Energien und ihr Ausbau im nationalen Interesse (Art. 12 EnG). Bedürfnisse der Energiegewinnung sind im Grundsatz anderen Interessen von nationaler Bedeutung gleichgestellt, insbesondere auch dem Schutzniveau, das Objekte im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) geniessen. Dadurch kann im Einzelfall insbesondere zwischen der ungeschmälerten Erhaltung eines Schutzobjekts von nationaler Bedeutung und der Nutzung zur erneuerbaren Stromproduktion abgewogen werden. Das nationale Interesse wird aber auch die Interessenabwägung zwischen der erneuerbaren Stromproduktion und anderen Bundesinteressen (Landesverteidigung, Zivilluftfahrt, Gewässerschutz usw.) beeinflussen. Nach Artikel 12 Absatz 2 EnG explizit ausgeschlossen werden hingegen Neuanlagen in Biotopen von nationaler Bedeutung sowie in bestimmten Wasser- und Zugvogelreservaten.
Konkret sollen neue und bestehende Anlagen ab einer bestimmten Grösse und Bedeutung den Status des nationalen Interesses erhalten. Der Bundesrat legt dazu technologiespezifische Grössen- und Bedeutungsschwellen fest. Dies wird für die Wasserkraft (inkl. Pumpspeicherung) und Windenergie gemacht, da diese Anlagen die grössten Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben.
Ob eine Anlage im nationalen Interesse liegt oder nicht, hat sich nach Artikel 12 EnG anhand der Grösse und der Bedeutung einer Anlage zu bestimmen. Die Grösse bezieht sich auf den Beitrag an die Elektrizitätsproduktion in der Schweiz. Von Bedeutung ist eine Anlage dann, wenn sie für die Energielandschaft Schweiz aus anderen Gründen als ihrer Brutto-Energieproduktion wichtig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Anlage zeitlich flexibel produzieren kann – sprich steuerbar ist
– und das Netz nach Bedarf be- oder entlasten kann. Bei einer steuerbaren Anlage ist das nationale Interesse daher schon bei einem tieferen Schwellenwert für die Elektrizitätsproduktion gegeben als bei einer nicht steuerbaren Anlage. Bei Windenergieanlagen ist zusätzlich von Bedeutung, dass sie in der Schweiz zwei Drittel ihres Ertrags während der Wintermonate liefern.
2.2.2 Koordination auf Bundesebene (Guichet Unique)
Für die Koordination von Stellungnahmen und Bewilligungsverfahren auf Bundesebene bezeichnet der Bundesrat eine Verwaltungseinheit (Art. 14 Abs. 4 EnG), den sog. „Guichet Unique“. Mit der Änderung der EnV wird diese Koordinationsaufgabe für Windenergieanlagen dem Bundesamt für Energie (BFE) übertragen (Art. 7 EnV). Die Aufgabe des BFE besteht in der Annahme und Qualitätskontrolle der Gesuche und Anfragen, in deren Weiterverteilung und Nachverfolgung und auf die Rücksendung
1 Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 13.4182 von Ständerätin Verena Diener Lenz vom 12. Dezember 2013 (http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/42531.pdf)