Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 35 Seiten
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Totalrevision der Energieverordnung
12. Kapitel: Vollzugsstelle
Art. 74 Budgetantrag
Die voraussichtlichen Vollzugskosten sind auf Basis der Erfahrungswerte aus dem Vorjahr und der je nach Verwendungsart spezifisch festgesetzten Mengen- und Zahlengerüste zu budgetieren. Für letzteres ist der Leistungskatalog massgebend, dessen Eckwerte vom BFE vorgegeben werden (Abs. 2). Was die Darstellung des Budgets anbelangt, enthält die Verordnung eine Vorschrift zur Mindestgliederung (Abs. 3). Der Vollzugsstelle steht es frei, eine detailliertere Darstellung zu wählen und die
Budgetposten weiter aufzuteilen. Auch kann das BFE im Rahmen des vorzugebenden Leistungskatalogs weitere Anforderungen vorsehen. Die Frist zur Vorlegung des Budgetantrags (Abs. 4) wurde so gewählt, dass einerseits dem BFE genügend Zeit für Genehmigung bzw. definitive Festsetzung des Budgets verbleibt, der Vollzugsstelle andererseits aber auch bereits genügend Erfahrungswerte vorliegen, um die erforderlichen Vollzugsmittel angemessen einzuschätzen.
Art. 75 Genehmigung und Leistungsauftrag
Die definitive Festsetzung des Budgets erfolgt grundsätzlich im gegenseitigen Einvernehmen. Können sich die Vollzugsstelle und das BFE aus zeitlichen Gründen oder aufgrund inhaltlicher Differenzen nicht rechtzeitig einigen, macht das BFE von seiner Vollzugskompetenz Gebrauch und legt das Budget und den weiteren Inhalt des Leistungsauftrages, vor allem den Leistungskatalog, einseitig durch Verfügung fest. Absatz 3 verwirklicht den Grundsatz der sog. clausula rebus sic stantibus, wonach der Inhalt des Auftrags bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse anzupassen ist. Auch dies soll nach Möglichkeit im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen; das BFE soll von seiner Verfügungskompetenz, die ihm im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion zukommt, nur mit Zurückhaltung Gebrauch machen.
Art. 76 Abrechnung der Vollzugskosten
Die Frist für die Vorlage der Abrechnung der Vollzugskosten wurde so gewählt, dass der Entscheid des BFE über die Genehmigung der Schlussabrechnung für das Vorjahr im Regelfall noch vor Ablauf der Frist zur Einreichung des Budgetantrags (Art. 74 Abs. 1) für das Folgejahr vorliegt. Auch bei diesem Entscheid kann das BFE von seinen Befugnissen als Aufsichtsinstanz Gebrauch machen und eine allfällige Korrektur vornehmen, wenn dies vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben und des der Vollzugsstelle erteilten Leistungsauftrags notwendig erscheint.
Art. 77 Rechnungslegung
Die Rechnungslegungspflicht der Vollzugsstelle soll den interessierten Kreisen, insbesondere dem BFE einen Einblick in die Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage der Vollzugsstelle gewähren. Wie dies bisher im Rahmen des Vollzugs durch die nationale Netzgesellschaft der Fall war, ist die Vollzugsstelle gehalten, neben der Rechnungslegung gemäss OR (Art. 927 – 960e) auch einen Abschluss nach den «Fachempfehlungen zur Rechnungslegung» (Swiss GAAP FER) zu erstellen, welche als sog. anerkannter Standard zur Rechnungslegung (Art. 1 Bst. c der Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung vom 21. November 2012 [VASR; SR 221.432]) dem Grundsatz von „true and fair view“ stärker verpflichtet sind. Dieser Abschluss ist von der Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision zu prüfen (vgl. Art. 64 Abs. 4 EnG). Dies erhöht die Transparenz der Darstellung und gibt dem BFE die Möglichkeit, die Angaben der Vollzugsstelle vertiefter zu prüfen.
Art. 78 Berichterstattung
Im Rahmen seiner Finanzberichterstattung ist das BFE gehalten, insbesondere über die im Bereich des Einspeisevergütungssystems und der Einmalvergütungen erfolgten Auszahlungen Auskunft zu geben. Aus diesem Grund ist das BFE darauf angewiesen, von der Vollzugsstelle die entsprechenden Angaben zu halten. Da bis Ende des Kalenderjahres weitere Auszahlungen erfolgen, handelt es sich