Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 35 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht
Totalrevision der Energieverordnung
Art. 64 Finanzhilfen zur Energie- und Abwärmenutzung
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 15.
4. Abschnitt: Verfahren
Art. 65 Inhalt der Gesuche
Die Absätze 1 und 2 übernehmen den materiellen Gehalt des bisherigen Artikels 18.
Absatz 3 gibt dem BFE die Möglichkeit, die erforderlichen Unterlagen genauer zu bezeichnen.
Art. 66 Einreichung der Gesuche
Die Absätze 1 und 2 orientieren sich mit einigen redaktionellen Änderungen am Normgehalt des bisherigen Artikels 19. Bei der Förderung von Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie Pilot- und Demonstrationsprojekten richtet sich die Eingabefrist nach dem Beginn der Ausführung des beabsichtigten Projekts (Abs. 2). Für die Förderung von Massnahmen im Bereich der Information und Beratung, der Aus- und Weiterbildung sowie im Bereich der Energie- und Abwärmenutzung ist die Eingabefrist nicht explizit geregelt. Das BFE ist jedoch befugt, die weiteren Eingabemodalitäten, darunter insbesondere die Eingabeform und die fehlenden Eingabefristen, festzulegen (Abs. 3).
Art. 67 Auswahl mittels wettbewerblicher Verfahren
Mit der Möglichkeit zur Auswahl der zu unterstützenden Pilot- und Demonstrationsanlagen und Pilot- und Demonstrationsprojekte mittels wettbewerblicher Verfahren verfügt das BFE über ein Instrument, welches dazu beitragen kann, dass diejenigen Anlagen und Projekte gefördert werden, welche auf ihrem Gebiet den mutmasslich grössten Beitrag an die Verwirklichung der Energiepolitik des Bundes leisten. Die Ausschreibung des Verfahrens soll so erfolgen, dass möglichst viele Eingaben eingereicht werden und diese alle Informationen enthalten, welche für die Beurteilung der Qualität der Eingabe erforderlich sind.
Art. 68 Stellungnahme der Kantone
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 19 Absatz 3.
Art. 69 Entscheid
Absatz 1 orientiert sich am bisherigen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 und 2. Die Ordnungsfrist, welche das BFE bei der Beurteilung der Gesuche zu beachten hat, wurde um einen Monat verlängert, da sich die vormals geltende Zweimonatsfirst aufgrund des hohen Kontrollaufwands oft als zu knapp erwies. Im Gegensatz zum bisherigen Recht (Art. 20 Abs. 1 S. 3) ist nicht mehr ausdrücklich festgehalten, dass auch bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung von Globalbeiträgen oder Finanzhilfen an Einzelprojekte besteht. Da in Gesetz und Verordnung hinsichtlich der Unterstützung durch den Bund ausschliesslich „Kann-Vorschriften“ verwendet werden, ergibt sich dadurch jedoch keine Änderung der Rechtslage.
Absatz 2 enthält den materiellen Gehalt des bisherigen Artikels 20 Absatz 2.
Absatz 3 schwächt die Pflicht zur Orientierung der Kantone gegenüber dem bisherigen Artikel 20 Absatz 4 ab, indem der Entscheid nur noch kommuniziert werden muss, wenn er für den betreffenden Kanton von „wesentlicher Bedeutung“ ist.
Absatz 4 entspricht dem bisherigen Artikel 20 Absatz 5.