Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 35 Seiten
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Totalrevision der Energieverordnung
eines Jahres in Kraft, gilt diese gesetzliche Anordnung nicht im Folgejahr, sondern erst ein Jahr später. Weiter legt die Übergangsbestimmung fest, dass der Netzzuschlag solange auf dieser Höhe bleibt, bis der Mittelbedarf infolge des Auslaufens der Förderinstrumente nach Artikel 38 abnimmt; danach legt der Bundesrat die Netzzuschlagshöhe wieder bedarfsgerecht fest.
Absatz 1 kommt somit nur dann zum Tragen, wenn Artikel 72 Absatz 6 aufgrund seines zeitlichen Anwendungsbereichs nicht bzw. nicht mehr gilt. Die Verordnungsbestimmung kommt also zunächst nur während des Jahres des Inkrafttretens selbst zum Tragen. Zweitens kommt sie dann wieder zum Tragen, wenn der Mittelbedarf infolge des Auslaufens der Förderinstrumente nach Artikel 38 EnG abnimmt. Ab diesem Zeitpunkt legt der Bundesrat den Netzzuschlag wieder bedarfsgerecht fest, wobei ihm das UVEK gemäss Absatz 3 Antrag zu stellen hat. Wie bereits nach der bisher geltenden EnV ist der Netzzuschlag vierteljährlich zu erheben (Abs. 2). Aufgrund des Mittelbedarfs (für Einspeisevergütungssystem, Einmalvergütung, Investitionsbeiträge sowie Marktprämie für Grosswasserkraft) wird der Zuschlag in Absatz 1 auf 2,3 Rappen/kWh festgelegt.
Art. 38 Verwendung
Absatz 1 beantwortet die Frage, nach welchem Verteilschlüssel die aus der Erhebung des Netzzuschlags generierten Mittel für die verschiedenen im EnG vorgesehenen Förderinstrumente einzusetzen sind. Um die notwendige Flexibilität zu gewährleisten, wird die Zuteilung nicht in der Verordnung fix festgeschrieben, sondern im Vollzug anhand sachlicher Kriterien vorgenommen. Auf Basis der Gesamtliquidität des Netzzuschlagsfonds ist in erster Linie die Eignung der jeweiligen Instrumente zu berücksichtigen, einen Beitrag zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks (Art. 1 EnG) und zur Erreichung der Richtwerte gemäss den Artikeln 2 und 3 EnG (Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien und Senkung des Energieverbrauchs) zu leisten. Mit anderen Worten kommt es auf den Wirkungsgrad der Instrumente an. Dieser ist indes nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der konkret eingehenden oder für die Zukunft erwarteten Gesuche („Mittelbedarf“) zu berücksichtigen. Diese Flexibilität soll gewissermassen zu einem Wettbewerb unter den Systemen führen und mithin dafür sorgen, dass die Mittel des Netzzuschlagsfonds möglichst effektiv eingesetzt werden. Zudem hat jede Verwendungsart für ihre eigenen, konkret anfallenden Vollzugskosten aufzukommen und muss die Kosten für die Rückerstattung des Netzzuschlags nach Artikel 39 des Gesetzes entsprechend ihrem Anteil an den Mitteln tragen.
Absatz 2 widmet sich der Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstanteile, die das EnG bei bestimmten Verwendungsarten für die Verwendung der Netzzuschlagsmittel vorsieht. Solche Höchstanteile sind für die wettbewerblichen Ausschreibungen, die Geothermie-Erkundungsbeiträge und Verluste aus Geothermie-Garantien, für die Entschädigung für ökologische Gewässersanierungen nach der Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung, für die Investitionsbeiträge für neue und erneuerte Grosswasserkraftanlagen (jeweils 0,1 Rp./kWh) sowie für die Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen (0,2 Rp./kWh) vorgesehen. Bei den Entschädigungen, den Investitionsbeiträgen für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW und der Marktprämie gilt es, diese Höchstanteile unter Vorbehalt genügend eingegangener oder erwarteter Gesuche auszuschöpfen. Diese Instrumente werden bei der Mittelverwendung mithin bevorzugt behandelt. Für die übrigen Verwendungen des Netzzuschlags kommt Absatz 1 zur Anwendung – unter Vorbehalt des jeweiligen Höchstanteils.
2. Abschnitt: Rückerstattung
Art. 39 Anspruchsberechtigung
Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung bestimmt, dass anhand des Ertrages des betreffenden Unternehmens zu ermitteln ist, ob dieses überwiegend eine ihm gesetzlich oder vertraglich übertragene öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt.