Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 35 Seiten
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Totalrevision der Energieverordnung
4. Kapitel: Einspeisung netzgebundener Energie und Eigenverbrauch
1. Abschnitt: Pflicht zur Abnahme- und zur Vergütung von Energie nach Artikel 15 EnG
Allgemein ist festzuhalten, dass die Abnahme und Vergütung von Energie auf einem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Netzbetreiber und dem Produzenten beruht und das EnG (und darauf basierend die EnV) im Sinne einer Minimalregelung nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich die Parteien nicht anderweitig einigen können.
Art. 11 und 12 Anschlussbedingungen und abzunehmende und zu vergütende Energie
Der bisherige Artikel 2 EnV wird neu in zwei Artikel aufgeteilt. Artikel 11 und 12 regeln die Anschlussbedingungen für die in Artikel 15 EnG vorgesehenen Energien sowie die Abnahme und Messung der zu vergütenden Energie. Inhaltlich bleiben die Bestimmungen unverändert wie im bisherigen Recht.
Art. 13 Vergütung
Die im EnG für die Vergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Energien vorgesehenen vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Energie entsprechen den Bezugskosten für die Beschaffung der Elektrizität und/oder den Gestehungskosten, wenn er die Elektrizität (auch) selber produziert. Die Gleichwertigkeit bestimmt sich allein mit Bezug auf die technischen Eigenschaften der Elektrizität als solche: Die Energiemenge, das Leistungsprofil und die Steuer- und Prognostizierbarkeit der Produktion sind damit die relevanten Faktoren. Die Herkunft der Elektrizität (erneuerbar / nicht-erneuerbar) spielt hingegen keine Rolle (Abs. 1). Ob die Höhe der Vergütung diese Kriterien grundsätzlich erfüllt, lässt sich anhand der Elektrizitätstarife, die ein Netzbetreiber seinen Kunden in Rechnung stellt, leicht kontrollieren, da namentlich in der Grundversorgung die Tarife ebenfalls den Gestehungskosten entsprechen müssen (Art. 4 Abs. 1 StromVV). Dadurch kann beispielsweise die Vergütung für eine Photovoltaikanlage auf einem Einfamilienhaus anhand des Energietarifs, den der Endverbraucher in ebendiesem Einfamilienhaus bezahlt, grundsätzlich auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. Die Vergütung und der Energietarif müssen aber nicht exakt übereinstimmen, da der Energietarif auch Vertriebskosten, ökologische Mehrwerte und Deckungsdifferenzen beinhalten kann. Im Streitfall wird der Netzbetreiber seine Beschaffungskosten der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) unterbreiten müssen.
Aufgrund der neuen Vorgaben im EnG wird in Absatz 2 festgelegt, dass die Vergütung für die Elektrizität aus fossil und teilweise fossil befeuerten WKK-Anlagen dem Preis am Spotmarkt im Day-ahead-Handel entspricht.
Art. 14 Anlagenleistung
Soweit für die Abnahme- und Vergütungspflicht nach Artikel 15 EnG Anlagegrössen bzw. -leistungen massgebend sind, werden diese bei der Photovoltaik anhand der normierten DC-Spitzenleistung (Gleichstrom-Spitzenleistung), bei Wasserkraftwerken anhand der Bruttoleistung gemäss Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG [SR 721.80]) bestimmt, und bei den übrigen Technologien anhand der Anschlussleistung der jeweiligen Nennleistung des Generators bestimmt.
2. Abschnitt: Eigenverbrauch
Art. 15 Ort der Produktion
Nebst dem Grundstück, auf welcher die Produktionsanlage liegt, gelten auch umliegende Grundstücke
– unabhängig davon, ob sie direkt an das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt, angrenzen oder nicht – als Ort der Produktion, solange der Strom zwischen der Anlage und dem (Eigen)Ver-