Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 35 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

Totalrevision der Energieverordnung

3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die geplanten Verordnungsänderungen haben keine besonderen finanziellen, personellen und weiteren Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden. Auf Ebene Bund ist für den Vollzug der vorgesehenen Regelungen allerdings mit einem höheren finanziellen und personellen Aufwand zu rechnen. Aufgrund der Änderungen in den Bereichen Guichet Unique, Rückerstattung Netzzuschlag sowie

Geothermie ist mit finanziellen Mehrbelastungen in der Höhe von 300'000 Franken zu rechnen. Zu einem Mehrbedarf in personeller Hinsicht kommt es aufgrund der Parlamentsbeschlüsse im Bereich der Geothermie. Zur Umsetzung dieser Beschlüsse werden zusätzlich personelle Ressourcen von insgesamt 100 Stellenprozenten notwendig. Dank interner Kompensierung kann für den weiteren Zusatzbedarf an Personalressourcen auf zusätzliche Stellenprozente verzichtet werden. Dieser Zusatzbedarf besteht in den Bereichen Nationales Interesse / Raumplanung / Windenergieanlagen (100 Stellenprozente), Bewilligungsverfahren / Guichet unique (100 Stellenprozente), wettbewerbliche Ausschreibungen (100 Stellenprozente), Netzzuschlagsfonds (300 Stellenprozente), Rückerstattung Netzzuschlag für stromintensive Betriebe und Zielvereinbarungen (200 Stellenprozente) und Monitoring (200 Stellenprozente).

4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die Auswirkungen des ersten Massnahmenpakets der Energiestrategie 2050 ergeben sich im Wesentlichen aus den vom Parlament beschlossenen Änderungen auf Gesetzesstufe. Was die vom Bundesrat beantragten Massnahmen betrifft, sind die erwarteten Auswirkungen in der Botschaft vom 4. September 2013 (BBl 2013 7561) beschrieben. Die geplanten Änderungen auf Verordnungsstufe haben keine grösseren Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft. Punktuell gibt es Veränderungen für einzelne Akteure, beispielsweise wenn ein Netzbetreiber im Rahmen des Grundversorgungsauftrags die Gestehungskosten der eigenen Kraftwerke auch anteilsmässig den unabhängigen Produzenten zugutekommen lassen muss.

5. Verhältnis zum europäischen Recht

Durch die geplanten Änderungen wird das derzeit bestehende Verhältnis zum europäischen Recht nicht verändert.

6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2. Kapitel: Herkunftsnachweis und Stromkennzeichnung

1. Abschnitt: Herkunftsnachweis

Art. 2 Pflicht

Neu zuständig für das Herkunftsnachweiswesen sowie die Stromkennzeichnung ist die Vollzugstelle nach Artikel 64 EnG.

In Absatz 1 wird der Grundsatz, dass im Allgemeinen jede Produktionsanlage bei der Vollzugsstelle zu registrieren und die produzierte Elektrizität mittels Herkunftsnachweisen (HKN) zu erfassen ist, festgehalten. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit sind in Absatz 2 drei Ausnahmen zu den Pflichten von Absatz 1 vorgesehen.