Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 35 Seiten
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Totalrevision der Energieverordnung
- Emissionsvorschriften für Fahrzeuge: Der Verkehr ist für mehr als einen Drittel des Gesamtener-
gieverbrauchs und der CO2-Emissionen in der Schweiz verantwortlich. Das erste Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 verschärft die bestehenden Emissionsvorschriften. So sollen neu in Verkehr gesetzte Personenwagen bis Ende 2020 durchschnittlich nur noch 95 g CO2/km ausstossen (Art. 10 Abs. 1 CO2-Gesetz). Die Vorschriften werden zudem auf Lieferwagen und leichte Sattelschlepper ausgeweitet. Diese sollen bis Ende 2020 durchschnittlich noch 147 g CO2/km ausstossen (Art. 10 Abs. 2 CO2-Gesetz). Beide Massnahmen erfolgen in Übereinstimmung mit dem EU-Recht.
- Gebäudeprogramm: In der Schweiz fallen rund 40 Prozent des Energieverbrauchs und rund ein
Drittel der CO2-Emissionen im Gebäudebereich an. Bund und Kantone wollen mit dem Gebäudeprogramm den Energieverbrauch im Schweizer Gebäudepark und den CO2-Ausstoss senken. Dafür richten sie finanzielle Beiträge an energetische Sanierungen von Gebäuden aus. Das Programm wird einerseits über einen Teil der Erträge der CO2-Abgabe auf Brennstoffen, anderseits über kantonale Leistungen finanziert. Mit dem ersten Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 stehen mehr Mittel aus der CO2-Abgabe für das Gebäudeprogramm zur Verfügung (Art. 34 CO2-Gesetz), womit dieses verstärkt wird.
- Direkte Nutzung der Geothermie: Ein kleiner Teil der CO2-Abgabe wird neu für die Förderung der
direkten Nutzung geothermischer Wärme aus natürlich vorkommenden Heiss- und Warmwasservorkommen eingesetzt (Art. 34 Abs. 2 CO2-Gesetz).
- Steuerliche Anreize im Gebäudebereich: Investitionen in energetische Gebäudesanierungen kön-
nen bereits heute von den Einkommenssteuern abgezogen werden. Mit dem ersten Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 werden neu die Rückbaukosten für einen Ersatzneubau abzugsfähig. Diese sind zusammen mit den energetischen Investitionskosten neu in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, sofern die Aufwendungen im Jahr, in dem sie angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. Damit sollen mehr Gesamtsanierungen anstelle von Teilsanierungen, die heute steuerlich attraktiver sind, realisiert werden.
- Kernenergie: Im Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1) wird ein Verbot neuer
Kernkraftwerke verankert. Unter neuem Recht werden Rahmenbewilligungen für die Erstellung neuer Kernkraftwerke sowie für grundlegende Änderungen an bestehenden Kernkraftwerken nicht mehr erteilt (Art. 12a und 106 Abs. 1bis KEG). Die bestehenden Kernkraftwerke dürfen wie bis anhin solange in Betrieb sein, als sie sicher sind. Ob die Bedingungen für den sicheren Betrieb erfüllt sind, entscheidet das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI). Im Weiteren enthält das KEG neu ein Verbot der Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente bzw. der Ausfuhr zu diesem Zweck (Art. 9 KEG). Das vom Parlament bereits früher beschlossene Moratorium für die Ausfuhr abgebrannter Brennstäbe zur Wiederaufarbeitung wird durch das unbefristete Verbot ersetzt.
1.3 Anpassungsbedarf auf Verordnungsstufe
Aufgrund der Änderungen auf Gesetzesstufe müssen folgende Verordnungen angepasst werden:
Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01)
Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Landesgeologie (Landesgeologieverordnung, LGeolV;
SR 510.624)
Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 30. November 2012 (CO2-Verordnung;
SR 641.711)
Verordnung des eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-
tion (UVEK) über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität vom 24. November 2006 (Herkunftsnachweis-Verordnung, HKNV; SR 730.010.1)