Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 35 Seiten

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Totalrevision der Energieverordnung

Gemäss Artikel 39 Absatz 3 EnG erhalten Endverbraucherinnen und Endverbraucher des öffentlichen oder privaten Rechts, die überwiegend eine ihnen gesetzlich oder vertraglich übertragene öffentlichrechtliche Aufgabe wahrnehmen, unabhängig von ihrer Stromintensität den Netzzuschlag rückerstattet, den sie für den Betrieb von Grossforschungsanlagen in Forschungseinrichtungen mit nationaler Bedeutung bezahlt haben. In Absatz 2 delegiert der Bundesrat seine Kompetenz, die Grossforschungsanlagen zu bezeichnen, für welche die Rückerstattung des Zuschlags beantragt werden kann, an das UVEK weiter. Das UVEK bezeichnet die entsprechenden Grossforschungsanlagen in Anhang 4.

Art. 40 Massgeblicher Zeitraum

Artikel 40 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 3l weitgehend unverändert.

Art. 41 Zielvereinbarung

Artikel 41 Absatz 1 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 3m Absatz 1 bis auf kleine redaktionelle Anpassungen unverändert.

In Absatz 2 wird der Satz "Die Zielvereinbarung wird mit dem Bund abgeschlossen." gestrichen, da dies bereits von Artikel 40 Buchstabe a EnG vorgegeben wird.

Das jährlich einzuhaltende Energieeffizienzziel der Zielvereinbarung folgt einem linearen Pfad zwischen dem Ausgangswert zu Beginn und dem Zielwert am Ende der Laufzeit der Zielvereinbarung. Um Missverständnisse auszuräumen, wird dieser in der Praxis bereits umgesetzte Grundsatz neu explizit in Absatz 3 festgehalten.

Mit Inkrafttreten des revidierten EnG entfällt die Pflicht zur Investition von mindestens 20 Prozent des Rückerstattungsbetrags in zusätzliche Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz. Der bisherige Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe b, welcher vorgab, dass die Endverbraucherin oder der Endverbraucher diese Investition tätigen muss, damit die Zielvereinbarung als eingehalten gilt, wird entsprechend gestrichen. Absatz 4 des bisherigen Artikels 3m wird aus demselben Grund gestrichen. Zudem wird der bisherige Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe c gestrichen, da die Berichterstattung gemäss Artikel 40 Buchstabe b EnG neu nicht mehr als Teil der Zielvereinbarung, sondern neu als separate Voraussetzung für die Rückerstattung des Netzzuschlags definiert ist.

Art. 42 Berichterstattung

Artikel 42 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 3n bis auf kleine redaktionelle Anpassungen weitgehend unverändert. Die einzige materielle Änderung stellt die Streichung von Absatz 2 Buchstabe e dar, welcher sich auf die nicht mehr bestehende Pflicht zur Investition von mindestens 20 Prozent des Rückerstattungsbetrags bezieht.

Art. 43 Anpassung der Zielvereinbarung

Artikel 43 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 3o bis auf kleine redaktionelle Anpassungen unverändert.

3. Abschnitt: Verfahren zur Rückerstattung

Art. 44 Gesuch

Die Absätze 1 und 2 des Artikels 44 entsprechen weitgehend dem bisherigen Artikel 3oter. In Absatz 2 wird jedoch mit Verweisen auf die Artikel 45 und 46 präzisiert, welche Nachweise und Unterlagen mit dem Gesuch eingereicht werden müssen. Neu ist ausserdem gemäss Absatz 2 Buchstabe b der Bericht der Revisionsstelle zur ordentlichen oder eingeschränkten Revision einzureichen. Eine Bestätigung einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten, dass die