Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 35 Seiten
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Totalrevision der Energieverordnung
«Additionalität» verankert: Was ohnehin realisiert wird, soll nicht auch noch mit einem Förderbeitrag unterstützt werden.
In Absatz 2 wird sodann festgehalten, dass die Projekte und Programme mit der besten Kostenwirksamkeit (Rp./kWh) einen Förderbeitrag erhalten. Um den Wettbewerbscharakter der wettbewerblichen Ausschreibungen sicherzustellen, werden die Anträge mit dem schlechtesten Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht gefördert.
Art. 23 Auszahlung
Artikel 23 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 4terbis auf kleine redaktionelle Anpassungen materiell weitgehend unverändert. Die wichtigste Präzisierung stellt die Ergänzung in Absatz 1 dar, wonach der Förderbeitrag auch dann gekürzt wird, wenn die prognostizierten Stromeinsparungen nicht erreicht werden. Hierfür und für allfällige Rückforderungen bildet neu explizit Artikel 23 die Grundlage.
Art. 24 Auswertung und Publikation
Die Absätze 1 und 2 übernehmen den Inhalt des bisherigen Artikels 4quaterAbsätze 1 und 2 bis auf kleine redaktionelle Anpassungen materiell unverändert.
Neu wird in Absatz 3 vorgesehen, dass das BFE nach Abschluss eines Projekts respektive eines Programms die erzielte Stromeinsparung publiziert.
Absatz 4 sieht neu vor, dass das BFE die von Projekt- und Programmträgern eingereichten Eingaben sowie die verfassten Zwischen- und Schlussberichte unter Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses publizieren kann.
2. Abschnitt: Geothermie-Erkundungsbeiträge und Geothermie-Garantien
Art. 25 Anspruchsvoraussetzungen und Gesuch
Nebst den Geothermie-Garantien sind neu auch Geothermie-Erkundungsbeiträge vorgesehen. Letztere sollen die Einstiegshürde von Geothermie-Projekten (unsichere Erfolgsaussichten und hohe Kosten) senken. Um unnötige umfangreiche Abklärungen sowohl auf Seiten des Gesuchstellers als auch des BFE zu vermeiden, kann ein Gesuch erst dann eingereicht werden, wenn alle notwendigen Bewilligungen und Konzessionen rechtskräftig vorliegen und die Finanzierung gesichert ist. Die Finanzierung gilt dann als gesichert, wenn die für die Durchführung des Projekts notwendigen Finanzmittel vorliegen oder verbindlich oder allenfalls vorbehältlich der Zusage der Garantie oder des Beitrags sichergestellt sind. Dadurch wird zudem sichergestellt, dass die öffentlichen Mittel erst dann gebunden werden, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit der Ausführung des Projekts besteht.
Art. 26 Prüfung des Gesuchs und Entscheid
Das für die Beurteilung von Geothermie-Projekten notwendige Wissen ist sehr spezifisch und es gibt zudem nur sehr wenig Erfahrung in diesem Bereich. Aus diesem Grund zieht das BFE nach Absatz 1 ein Expertengremium aus unabhängigen Fachleuten bei, welches das Gesuch bzw. das Projekt prüft und dem BFE eine Empfehlung abgibt.
Das Verfahren wird in den Anhängen 1 und 2 eingehend geregelt.
Die jeweils zu erbringenden Leistungen und Gegenleistungen im Rahmen der Gewährung einer Geothermie-Garantie sind auf Grund der Komplexität, der fallspezifischen Inhalte und der mehrjährigen Bindung zwischen Gesuchsteller und Bund vertraglich zu regeln.