Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 35 Seiten

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Totalrevision der Energieverordnung

ikanlagen davon profitieren, der Bundesrat legt die entsprechende Leistungsgrenze in der Verordnung fest (Art. 24 Abs. 1 Bst. a EnG). Ein ähnliches System wird für neue grosse Wasserkraftanlagen (Leistung von mehr als 10 MW), neue Kehrichtverbrennungs- und Abwasserreinigungsanlagen (KVA und ARA) sowie neue Holzkraftwerke von regionaler Bedeutung geschaffen. Auch erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen erhalten Investitionsbeiträge. Die Finanzierung erfolgt über den Netzzuschlag (Art. 35 Abs. 2 Bst. d EnG). Für Investitionsbeiträge (inkl. Einmalvergütungen) können längstens bis im Jahr 2030 Verpflichtungen eingegangen werden (Art. 38 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 EnG).

- Unterstützung der bestehenden Grosswasserkraft (Art. 30 EnG): Momentan sind die Preise im

europäischen Stromhandel ausserordentlich tief. Die Preise sind derart eingebrochen, dass sie die Gestehungskosten der meisten schweizerischen Wasserkraftwerke nicht mehr decken. Da die Wasserkraft aber ein wichtiges Standbein der schweizerischen Stromversorgung ist, werden gemäss neuem EnG nicht nur neue Anlagen gefördert, sondern auch bereits bestehende Anlagen finanziell unterstützt. Demnach kann für denjenigen Strom aus Schweizer Grosswasserkraft (aus Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW), der am Markt unter den Gestehungskosten verkauft werden muss, eine Marktprämie beansprucht werden. Diese ist limitiert (1,0

Rp./kWh) und die insgesamt verfügbaren Mittel sind begrenzt. Die Massnahme ist auf fünf Jahre befristet (Art. 38 Abs. 2 EnG) und wird über den Netzzuschlag finanziert (Art. 35 Abs. 2 Bst. e EnG).

- Netzzuschlag (Art. 35 EnG): Der Maximalbetrag des Netzzuschlags wird mit dem neuen EnG von

bisher 1,5 Rp./kWh auf 2,3 Rp./kWh erhöht (Art. 35 Abs. 3 EnG). Aus dem Netzzuschlagsfonds werden das Einspeisevergütungssystem (Art. 19ff. EnG), die Einmalvergütungen (Art. 25 EnG), die Investitionsbeiträge (Art. 26 und 27 EnG), die Marktprämie für die Grosswasserkraft (Art. 30 EnG), die wettbewerblichen Ausschreibungen für Stromeffizienz (Art. 32 EnG), die Geothermie-Erkundungsbeiträge und die Risikogarantien für Geothermie-Projekte (Art. 33 EnG), die Gewässersanierungsmassnahmen (Art. 34 EnG), die noch laufenden Verpflichtungen aus den bisherigen Vergütungsinstrumenten (KEV und Mehrkostenfinanzierung [MKF]) sowie die jeweiligen Vollzugskosten finanziert.

- Nationales Interesse (Art. 12 f. EnG): Der Schutz von Natur und Landschaft steht in manchen

Fällen in Konflikt mit ihrer Nutzung für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien. Wenn Planungs- und Entscheidbehörden oder Gerichte im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen den Schutz- und Nutzungsinteressen entscheiden müssen, sollen künftig beide Anliegen – Schutz und Nutzen – den Status eines nationalen Interesses geniessen und so gleichwertig gegeneinander abgewogen werden können.

- Bewilligungsverfahren (Art. 14 EnG): Bewilligungsverfahren für neue Anlagen zur Stromerzeu-

gung aus erneuerbaren Energien sollen künftig verkürzt und vereinfacht werden. So soll neu etwa für die Einreichung von Gutachten eine Frist gelten.

1.2.2 Teilrevisionen weiterer Bundesgesetze

Effizienzgewinne in den Bereichen Verkehr und Gebäude sollen erreicht werden durch Revisionen des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) sowie des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14). Folgende Massnahmen stehen im Zentrum: