Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 35 Seiten

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Totalrevision der Energieverordnung

dabei teilweise notgedrungener Weise um geschätzte, noch nicht definitive Angaben, welche von der Revisionsstelle daher nicht geprüft werden müssen.

13. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 79

Die Buchstaben a – c legen die unter Strafe gestellten Tatbestände im Rahmen der Rückerstattung des Netzzuschlags und im Zusammenhang mit der für die Rückerstattung des Netzzuschlags abgeschlossenen Zielvereinbarung (Art. 70 Abs. 1 Bst. d EnG) fest.

Gemäss Buchstabe a wird bestraft, wer im Rahmen der Prüfung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung gegenüber dem BFE oder einem mit dem Audit beauftragen Dritten unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wenn diese für die Festlegung der jährlichen Energieeffizienzziele in der Zielvereinbarung wesentlich sind. Von diesem Tatbestand umfasst sind nur Angaben, die die Endverbraucherin oder der Endverbraucher im Rahmen des Audits macht. Nicht bestraft wird also, wer im Rahmen der Erarbeitung des Vorschlags zusammen mit einem vom BFE beauftragen Dritten (Art. 51 Abs. 1 Bst. a) unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

Das BFE entscheidet über den Anspruch auf Rückerstattung gestützt auf das Gesuch um Rückerstattung und den Bericht, der über die Umsetzung der Zielvereinbarung Auskunft gibt. Gemäss Buchstabe b wird bestraft, wer bei der Berichterstattung über die Umsetzung der Zielvereinbarung unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wenn diese für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung wesentlich sind. Von diesem Tatbestand erfasst sind insbesondere die Angaben nach Artikel 42 Absatz 2, aber auch weitere vom BFE gestützt auf Artikel 42 Absatz 3 von der Endverbraucherin oder vom Endverbraucher verlangte Angaben. Im Weiteren wird gemäss Buchstabe d bestraft, wer im Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags (Art. 44) oder im Gesuch um monatliche Auszahlung (Art. 49 Abs. 1) unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wenn diese für die Beurteilung des Anspruchs auf Rückerstattung wesentlich sind. Das betrifft insbesondere die Angaben zur Bruttowertschöpfung, zu den Elektrizitätskosten sowie zur bezogenen Strommenge und dem dafür entrichteten Netzzuschlag.

14. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 80 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung

Die Stromkennzeichnung nach Artikel 4 wird jeweils für das vergangene Jahr gemacht. Die neuen Bestimmungen dieser Verordnung kommen somit erstmals für das Lieferjahr 2018, für welches die Stromkennzeichnung im 2019 vorgenommen werden muss, zur Anwendung. Die Stromkennzeichnung im 2018 für das Lieferjahr 2017 erfolgt somit noch nach bisherigem Recht.

Art. 81 Übergangsbestimmung zur Rückerstattung des Netzzuschlags

Endverbraucherinnen und Endverbraucher des öffentlichen oder privaten Rechts, die überwiegend eine ihnen gesetzlich oder vertraglich übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehmen, haben ab Inkrafttreten des Energiegesetzes keinen Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags (Art. 39 Abs. 3 erster Satz EnG). Haben diese Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit dem Bund eine Zielvereinbarung nach bisherigem Recht abgeschlossen, so müssen sie die mit der Zielvereinbarung eingegangene Verpflichtung ab Inkrafttreten des EnG nicht mehr einhalten. Haben sie die Zielvereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt nach Massgabe des bisherigen Rechts nicht eingehalten, so müssen sie die unberechtigterweise erhaltenen Rückerstattungen zurückzahlen.