Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 35 Seiten
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Totalrevision der Energieverordnung
kein Wahlrecht und auch Nachmieter müssen an einem im Zeitpunkt des Einzugs bestehenden Zusammenschluss teilnehmen. Als Ausgleich dazu ist ein nachträglicher Austritt bzw. ein Wechsel in die Grundversorgung für Mieter und Pächter dann möglich, wenn der Grundeigentümer seinen Pflichten als Versorger nicht nachkommt (Art. 17 Abs. 3 zweiter Satz EnG) oder er insbesondere die Vorgaben der Absätze 1 und 2 der Verordnung nicht einhält (Art. 18 Abs. 2 Bst. a EnG). Allein der Umstand,
dass der Elektrizitätspreis innerhalb des Zusammenschlusses höher ist als ein allfälliger Bezug beim Netzbetreiber (je nach Gestehungskosten innerhalb des Zusammenschlusses) stellt keinen Fall einer nicht angemessenen Versorgung dar; eine solche liegt dann vor, wenn beispielsweise übermässig viele Stromunterbrüche erfolgen oder diese von übermässig langer Dauer sind. Ein Austritt aus dem Zusammenschluss ist also unabhängig davon, ob ein Endverbraucher netzzugangsberechtigt ist oder nicht, nur unter den oben genannten Umständen möglich. Im Streitfall haben gemäss Artikel 62 Absatz 4 des Gesetzes die Zivilgerichte zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für das nachträgliche Austreten aus dem Zusammenschluss vorliegen oder nicht.
Nach Absatz 5 müssen Grundeigentümer trotz ihrer Rolle als Versorger der am Eigenverbrauch teilnehmenden Mieter und Pächter und abweichend von den Vorschriften der StromVV weder die internen Stromtarife veröffentlichen noch eine Kostenträgerrechnung führen.
Art. 18 Einsatz von Stromspeichern im Eigenverbrauch
Stromspeicher können gemäss Absatz 1 dann eingesetzt bzw. ans Netz angeschlossen werden, wenn sie keine störenden technischen Einwirkungen am Netzanschlusspunkt verursachen. Kosten zur Behebung allfälliger störender technischer Einwirkungen auf den Netzanschlusspunkt gehen analog zur Regelung von Artikel 11 Absatz 3 zu Lasten der Endverbraucher bzw. Produzenten, die den Stromspeicher einsetzen. Als Leitlinie zum Einsatz von Speichern im Eigenverbrauch kann sodann das Beispiel der technischen Anschlussanforderungen für Endverbraucher und Produktionsanlagen herangezogen werden: Wenn beispielsweise Endverbraucher und Produzenten immer dann einphasig angeschlossen werden, wenn ihre maximal mögliche Bezugs- bzw. Einspeiseleistung unter einer bestimmten Leistungsgrenze liegt, so ist es nicht zulässig, anderes für Speicher zu fordern. Der Verweis auf Artikel 11 Absatz 3 stellt klar, dass die Kosten, die aufgrund einer allfälligen Verstärkung der Anschlussleitung auftreten, durch den Endverbraucher oder den Zusammenschluss zu tragen sind. Kosten, die im Netz anfallen, sind hingegen anrechenbar in den Netzkosten des Netzbetreibers.
Während Stromspeicher, die entweder nur Strom aus dem Verteilnetz beziehen oder nur Strom an dieses abgeben können, nicht über ein Messgerät verfügen müssen, sind bezugs- und abgabefähige Speicher mit einem intelligenten Messgerät auszustatten (Abs. 2). Damit wird z.B. ursprünglich vom Netz bezogener und wieder aus dem Speicher eingespiesener Strom auch als solcher erfasst und kann entsprechend vergütet werden. Ohne Messgerät wäre der ursprünglich vom Netz bezogene Strom bei der Wiedereinspeisung aus dem Speicher nicht als solcher erkennbar und würde gegebenenfalls zu Unrecht als Strom aus der erneuerbaren Anlage erfasst und vergütet. Die Kosten dieses Messgerätes sind durch den Endverbraucher oder Produzenten zu tragen, weil er auch den Nutzen dieser Flexibilität hat. Da der Zusammenschluss für den Netzbetreiber bzw. Grundversorger ein Endverbraucher im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung darstellt und er keinen Einblick in die internen Elektrizitätsflüsse des Zusammenschlusses hat, sind dem Netzbetreiber die für ihn abrechnungsrelevanten Daten des Stromspeichers zu übermitteln. Auch für die Erfassung und Ausstellung der Herkunftsnachweise sind beim Einsatz von Stromspeichern ein intelligentes Messgerät und eine entsprechende Datenweitergabe notwendig.
Gebäude sind grundsätzlich dreiphasig am Verteilnetz angeschlossen. Dies bedeutet, dass an der Messpunkt drei Phasen zusammenlaufen. Ein Speicher kann nun nur dann sinnvoll eingesetzt werden, wenn er immer “weiss“, wie die Elektrizitätsflüsse auf den anderen beiden Phasen bzw. wie der Elektrizitätsfluss zwischen Gebäude und Verteilnetz aussieht: Ist der gesamte Verbrauch im Gebäude tiefer als die Eigenproduktion, soll der Speicher Elektrizität aus der Produktionsanlage speichern; ist