Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 35 Seiten
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Totalrevision der Energieverordnung
der Verbrauch hingegen höher als die Produktion, soll er Elektrizität abgeben. Damit der Speicher entsprechend eingesetzt werden kann, muss die Messpunkt somit nach Absatz 3 phasensaldierend betrieben werden. Diese Pflicht obliegt grundsätzlich dem Netzbetreiber als dem für das Messwesen und die Informationsprozesse Verantwortlichen (Art. 8 StromVV).
Art. 19 Verhältnis zum Netzbetreiber
Nach Absatz 1 und 2 haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dem Netzbetreiber je drei Monate im Voraus mitzuteilen, wenn sie Eigenverbrauch machen oder nicht mehr machen oder wenn sie einen Zusammenschluss mit Mieterinnen und Mietern oder Pächterinnen und Pächtern gründen oder auflösen wollen. Bei der Meldung eines Zusammenschlusses müssen sie dem Netzbetreiber zudem die teilnehmenden Mieterinnen und Mietern oder Pächterinnen und Pächtern miteilen.
Tritt jemand nach Artikel 17 Absatz 4 aus dem Zusammenschluss aus, haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dies dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. Der Netzbetreiber muss die betreffende Endverbraucherin oder den betreffenden Endverbraucher dann innert drei Monaten in die Grundversorgung aufnehmen (Abs. 3).
Die Netzbetreiber müssen zudem gemäss Absatz 4 dann die Versorgung der am Zusammenschluss Teilnehmenden übernehmen, wenn die Versorgung mit Elektrizität innerhalb des Zusammenschlusses nicht mehr funktioniert. Da dafür grundsätzlich der Grundeigentümer verantwortlich ist bzw. wäre (Art. 17 Abs. 2 EnG), hat er die entsprechenden Kosten des Netzbetreiber zu tragen.
Die Menge der selber produzierten und vor Ort verbrauchten Energie ist dem Netzbetreiber nicht ersichtlich. Aus diesem Grund muss, wer Eigenverbrauch macht, diese Angaben dem Netzbetreiber mitteilen, namentlich damit das BFE die für das Monitoring notwendigen Daten zur Verfügung hat (Art. 55
f. EnG).
5. Kapitel: Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen, Geothermie- Erkundungsbeiträge und Geothermie-Garantien sowie Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken
1. Abschnitt: Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen
Art. 20 Ausschreibungen
In Absatz 1 wird das Wort „verbrauchsseitig“ gestrichen, da nach Artikel 32 EnG bis zu einem gewissen Grad neu auch Effizienzmassnahmen in der bisher ausgeschlossenen Elektrizitätsproduktion und -verteilung (inkl. Förderung von Produktion von Strom aus nicht anders verwertbarer Abwärme) unterstützt werden können. Zudem soll klargestellt werden, dass im Rahmen der wettbewerblichen Ausschreibungen Effizienzmassnahmen im Strombereich (Stromeffizienzmassnahmen) unterstützt werden.
Absatz 2 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 4 Absatz 2 bis auf kleine redaktionelle Anpassungen materiell unverändert.
Art. 21 Teilnahmebedingungen
Absatz 1 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 4bisAbsatz 1 bis auf kleine redaktionelle Anpassungen materiell unverändert.
Neu wird in Absatz 2 explizit festgehalten, dass ein Projekt oder Programm nur einmal pro Ausschreibungsjahr an den wettbewerblichen Ausschreibungen teilnehmen kann.
Art. 22 Berücksichtigung und Auswahl
Absatz 1 sieht vor, dass für Förderbeiträge nur Projekte und Programme berücksichtigt werden, die (a) die Bedingungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren erfüllen und (b) ohne Förderbeitrag nicht realisiert würden. In Buchstabe b wird das bisher in Artikel 4 Absatz 4 enthaltene Prinzip der