Vorlage VZAE

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten

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Art. 29 Ausländische Kinder von Schweizerinnen und Schweizern

(Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG)

1 Ausländischen Kindern von Schweizerinnen und Schweizern, die sich nicht auf die Bestimmungen über den Familiennachzug nach Artikel 42 AuG berufen können, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung oder der erleichterten Einbürgerung im Sinne der Artikel 21 Absatz 2, Artikel 31b Absatz 1, Artikel 58a Absatz 1 und 3 und Artikel 58c Absatz 2 Bürgerrechtsgesetz4 besteht.

2 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absätze 3 oder 4 erfüllt sind.

Art. 30 Ehemalige Schweizerinnen und Schweizer

(Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG)

1 An Personen, die aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen wurden (Art. 23 Bürgerrechtsgesetz), kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der Schweiz eng verbunden sind.

2 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absätze 3 oder 4 erfüllt sind.

3 Für Personen, deren Bürgerrecht gestützt auf Artikel 41 Bürgerrechtsgesetz5 nichtig erklärt oder gestützt auf Artikel 48 Bürgerrechtsgesetz entzogen wurde, gelten die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des AuG.

Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall

(Art. 30 Abs. 1 Bst. b , Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG; Art. 14 AsylG)

1 Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:

a. die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

b. die Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller;

c. die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt und die Dauer der Einschulung der Kinder;

d. die finanziellen Verhältnisse und der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben;

e. die Dauer der Anwesenheit in Schweiz;

f. der Gesundheitszustand;

g. die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.

2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller müssen die Identität offen legen.

4 SR 141.0

5 SR 141.0