Vorlage VZAE

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten

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aus der Schweiz aufgefordert und nötigenfalls ausgeschafft. Das Verfahren zur Ausgleichung der Vollzugskosten, die im Rahmen dieses Verfahrens entstehen, richtet sich nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/40/EG und nach der Entscheidung 2004/191/EG10. Das BFM ist die Kontaktstelle im Sinn dieser Entscheidung.

Art. 89a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der

Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist

Ein angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 111d AuG liegt vor, wenn hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung Folgendes gewährleisten:

a. die Grundsätze der Rechtmässigkeit, von Treu und Glauben der Datenbearbeitung sowie der Richtigkeit der Daten werden beachtet;

b. der Zweck der Bekanntgabe ist klar festgelegt;

c. die Daten werden nur so weit bearbeitet, als es für den Zweck der Bekanntgabe erforderlich ist;

d. die zur Bearbeitung ermächtigten Behörden werden klar bezeichnet;

e. die Weitergabe der Daten an andere Staaten, welche kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, ist verboten;

f. die Aufbewahrung und Vernichtung der Daten sind klar geregelt;

g. die betroffene Person hat ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten;

h. die betroffene Person wird über die Bearbeitung ihrer Personendaten sowie deren Rahmenbedingungen informiert;

i. die betroffene Person hat ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten;

j. die Datensicherheit ist gewährleistet;

k. die betroffene Person hat das Recht, eine unabhängige Behörde anzurufen, wenn sie der Auffassung ist, die Bearbeitung ihrer Daten sei unzulässig.

10 Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 60 vom 27.02.2004, S. 55)