Vorlage VZAE
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten
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Art. 65 Erwerbstätige Flüchtlinge
Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen hat, wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Stellenwechsel bewilligt, wenn die Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AuG) eingehalten werden.
5. Abschnitt: Örtlicher Geltungsbereich der Bewilligungen
Art. 66 Kantonaler Geltungsbereich
Ausländerinnen und Ausländer können nur in einem Kanton eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Bewilligungen gelten für das Gebiet des Kantons, der sie ausgestellt hat.
Art. 67 Kantonswechsel
(Art. 37 AuG)
1 Wird der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton verlegt, liegt bewilligungspflichtiger Kantonswechsel vor.
2 Ausländerinnen und Ausländer mit einer gültigen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung benötigen für vorübergehende Aufenthalte in einem anderen Kanton bis zu drei Monaten im Kalenderjahr keine Bewilligung, und eine Anmeldung ist nicht erforderlich (Art. 37 Abs. 4 AuG). Die Regelung des Wochenaufenthalts richtet sich nach Artikel 16.
Art. 68 Medizinische Behandlung in einem anderen Kanton
Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer zur medizinischen Behandlung oder Betreuung ausserhalb des Bewilligungskantons auf (zum Beispiel in Spitälern, Heilanstalten oder Sanatorien), so gilt dies unabhängig von der Dauer des Aufenthalts nicht als Kantonswechsel.
Art. 69 Zuständigkeit bei einer Vormundschaft
Bei bevormundeten Ausländerinnen und Ausländern ist unabhängig vom Aufenthaltsort der Kanton für die ausländerrechtliche Regelung zuständig, im dem sich der Sitz der Vormundschaftsbehörde befindet.
Art. 70 Strafvollzug, Massnahmenvollzug und zivilrechtliche Unterbringung
1 Werden Ausländerinnen oder Ausländer im Bewilligungskanton oder in einem anderen Kanton in ein Untersuchungsgefängnis oder in eine Strafanstalt eingewiesen oder befinden sie sich im stationären oder ambulanten Massnahmenvollzug nach den Artikeln 59 - 61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19379, oder werden sie in einer Anstalt nach Artikel 397a des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezem-