Vorlage VZAE

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten

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b. die Bestätigung einer in der Schweiz zugelassenen Bank über Vermögenswerte der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

c. die Zusicherung von Stipendien oder Ausbildungsdarlehen.

2 Die Wiederausreise erscheint namentlich als gesichert, wenn:

a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgibt;

b. keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dauerhaft in der Schweiz aufhalten will;

c. das Ausbildungsprogramm eingehalten wird.

3 Es wird nur eine Aus- oder Weiterbildung bewilligt, die nicht länger als acht Jahre dauern darf. Ausnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich.

4 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach den Artikeln 38, 39 und 40.

Art. 24 Anforderungen an die Schulen

(Art. 27 AuG)

1 Schulen, die Ausländerinnen und Ausländer aus- oder weiterbilden, müssen Gewähr für eine fachgerechte Aus- oder Weiterbildung und die Einhaltung des Unterrichtsprogramms bieten. Die zuständigen Behörden können die Zulassung auf anerkannte Schulen beschränken.

2 Das Unterrichtsprogramm und die Dauer der Aus- oder Weiterbildung müssen festgelegt sein.

3 Die Schulleitung muss bestätigen, dass die sprachlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllt sind.

4 In begründeten Fällen können die zuständigen Behörden zusätzlich einen Sprachtest verlangen.

3. Abschnitt: Rentnerinnen und Rentner

Art. 25

(Art. 28 AuG)

1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentner beträgt 55 Jahre.

2 Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen vor, wenn:

a. längere frühere Aufenthalt in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden;

b. enge Beziehrungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister); oder

c. Vorfahren Schweizer Bürger waren.