Vorlage VZAE

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten

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b. sie nachweisen können, dass sie eine Anstellung für mindestens vier aufeinander folgende Monate in der Schweiz haben;

c. ihre Vermittlung durch eine Agentur erfolgt, die nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 19897 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) zur Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist.

2 Unabhängig von den in Anhang 2 festgelegten Höchstzahlen können die Kantone im Rahmen der nach Absatz 5 festgelegten Höchstzahl Kurzaufenthaltsbewilligungen für höchstens acht Monate innerhalb eines Kalenderjahrs an Personen erteilt werden, die als Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer auftreten. Der Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz wird an diese Frist angerechnet und darf höchstens einen Monat betragen.

3 Die Ausländerinnen oder Ausländer müssen sich zwischen zwei Bewilligungen von höchstens acht Monaten mindestens zwei Monate im Ausland aufhalten.

4 Ein Gesuch für den Ersatz einer Cabaret-Tänzerin oder eines Cabaret-Tänzers durch eine andere Person, die aus dem Ausland einreist, wird nur bewilligt, wenn durch die Arbeitgeberin oder durch den Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass die ursprünglich vorgesehene Person vor ihrer Einreise in die Schweiz auf den Stellenantritt verzichtet hat und wenn das Ersatzgesuch vor dem geplanten Datum der Aufnahme der Arbeit eingereicht worden ist.

5 Die zuständigen kantonalen Behörden legen gemäss den Weisungen des BFM die Höchstzahl von Cabaret-Tänzerinnen und - Tänzer pro Betrieb fest. Sie kontrollieren die festgelegten Lohn- und Arbeitsbedingungen.

6 Das BFM ist zuständig für die Genehmigung der Höchstzahlen für Betriebe, die mehr als sechs Cabaret-Tänzerinnen und - Tänzer anstellen.

Art. 35 Bedenkzeit für Opfer und Zeuginnen und Zeugen von Menschen-

handel

(Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG)

1 Bestehen begründete Hinweise, dass es sich bei einer Ausländerin oder bei einem Ausländer ohne geregelten Aufenthalt um ein Opfer, eine Zeugin oder ein Zeuge von Menschenhandel handelt, gewährt die kantonale Ausländerbehörde eine Bedenkzeit. Während der Bedenkzeit wird von ausländerrechtlichen Vollzugshandlungen abgesehen. Die Dauer der von der kantonalen Ausländerbehörde angesetzten Bedenkzeit richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall, sie beträgt mindestens 30 Tage.

2 Die Bedenkzeit endet bereits vor Ablauf der angesetzten Frist, wenn die betroffene Person ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bekundet und bestätigt, alle Verbindungen zu den verdächtigten Tätern abgebrochen zu haben.

3 Die Bedenkzeit endet zudem, wenn die betroffene Person:

7 SR 823.11