Vorlage VZAE
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten
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a. Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu vier Monaten (Art. 19 Abs. 4 Bst. a);
b. Kurzaufenthaltsbewilligungen über vier Monaten (Art. 19 Abs. 1);
c. Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu acht Monaten (Art. 19 Abs. 4 Bst. b und Art. 34);
d. Kurzaufenthaltsbewilligungen für Stagiaires (Art. 42);
2 Die betroffene Person muss sich zwischen zwei dieser Bewilligungen mindestens zwei Monate im Ausland aufhalten.
2. Abschnitt: Aufenthaltsbewilligungen
Art. 58 Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung
1 Die Gültigkeitsdauer der erstmaligen Aufenthaltsbewilligung beträgt ein Jahr; sie kann um zwei Jahre verlängert werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
2 An ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern können Aufenthaltsbewilligungen mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erteilt werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine Umgehung der Zulassungsvorschriften vorliegen.
3 Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung muss das ausländischen Ausweispapier (Art. 8) noch während sechs Monaten gültig sein. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
Art. 59 Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
1 Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AuG) muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden. Eine Verlängerung ist frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer möglich. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
2 Wurde das Verlängerungsgesuch eingereicht, darf sich die betroffene Person während des Verfahrens in der Schweiz aufhalten, sofern keine abweichende Verfügung getroffen wurde.
3. Abschnitt: Niederlassungsbewilligungen
Art. 60 Erteilung der Niederlassungsbewilligung
(Art. 34 Abs. 2 AuG)
Vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist zu prüfen, ob keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen.