Vorlage VZAE
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten
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Art. 38 Aus- und Weiterbildung mit Nebenerwerb
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AuG)
Für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Aus- oder Weiterbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule absolvieren, kann frühestens nach sechs Monaten eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
a. die Schulleitung bestätigt, dass diese Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung verantwortbar ist und den Ausbildungsabschluss nicht verzögert;
b. die wöchentliche Arbeitszeit ausserhalb der Ferien 15 Stunden nicht überschreitet;
c. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
d. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG werden eingehalten.
Art. 39 Ausbildung mit obligatorischem Praktikum
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AuG)
Für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine vollzeitliche Ausbildung absolvieren, kann eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines obligatorischen Praktikums bewilligt werden, wenn:
a. die Erwerbstätigkeit die Hälfte der gesamten Ausbildungsdauer nicht überschreitet;
b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
c. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.
Art. 40 Erwerbstätigkeit während der Weiterbildung an einer Hochschule
oder Fachhochschule
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AuG)
1 Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz an einer Hochschule oder Fachhochschule eine Weiterbildung absolvieren, kann eine Erwerbstätigkeit in ihrem wissenschaftlichen Spezialbereich bewilligt werden, wenn:
a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
c. die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 23 AuG erfüllt sind.
2 Die Weiterbildung darf durch die Erwerbstätigkeit nicht behindert werden.