Vorlage VZAE
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage
3 Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Art. 24 AuG verfügt.
4 Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a. die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AuG);
b. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Art. 24 AuG verfügt.
5 War auf Grund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbotes nach Artikel 43 AsylG6 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bisher nicht möglich, ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse und des Willens zur Teilhabe am Wirtschaftslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 Bst. d).
Art. 32 Wichtige öffentliche Interessen
(Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG)
1 Zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. bedeutende kulturelle Anliegen;
b. staatspolitische Gründe;
c. erhebliche kantonale fiskalische Interessen.
2 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bei der Zulassung nach Absatz 1 Buchstaben a und b bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absätze 3 oder 4 erfüllt sind.
Art. 33 Pflegekinder
(Art. 30 Abs. 1 Bst. c AuG)
Pflegekindern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt sind.
Art. 34 Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer
(Art. 30 Abs. 1 Bst. d AuG)
1 Eine Kurzaufenthaltsbewilligung kann nur an Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer erteilt werden, wenn:
a. sie mindestens 20 Jahre alt sind;