Vorlage VZAE
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten
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3 Im In- oder Ausland darf keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens ausgeübt werden.
4. Abschnitt: Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen
Art. 26 Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von Personen mit einer
Kurzaufenthaltsbewilligung
(Art. 30 Abs. 1 Bst. a und Art. 45 AuG)
1 Ausländischen Ehegatten und Kinder von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann eine unselbständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
c. persönliche Voraussetzungen nach Art. 23 AuG erfüllt sind.
2 Die Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 auf die Gültigkeitsdauer der Kurzaufenthaltsbewilligung der nachziehenden Person befristet.
Art. 27 Familienangehörige mit Anspruch auf Erwerbstätigkeit
(Art. 46 AuG)
1 Ehegatten und Kindern mit Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird diese bewilligt, wenn:
a. bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
b. bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstabe b AuG erfüllt sind.
Art. 28 Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von vorläufig aufgenom-
menen Personen
(Art. 85 Abs. 7 AuG)
1 Ehegatten und Kindern von vorläufig aufgenommenen Personen kann die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden.
2 Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AuG).