Vorlage VZAE

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten

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ber 190710untergebracht, so bleibt die bisherige Bewilligung bis zur ihrer Entlassung gültig.

2 Das Anwesenheitsverhältnis ist spätestens auf den Zeitpunkt der bedingten oder unbedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, dem Massnahmenvollzug oder der Unterbringung neu zu regeln. Besteht die Möglichkeit der Überstellung der betroffenen Person in den Heimatstaat zum Vollzug eines Strafurteils, ist sofort über das Anwesenheitsverhältnis zu entscheiden.

5. Kapitel: Ausländerausweis

Art. 71 Ausstellung des Ausländerausweises

1 Die Ausländerinnen und Ausländer, die einer Bewilligungspflicht unterstehen, erhalten einen Ausländerausweis.

2 Wird eine Einreiseerlaubnis für einen bewilligungspflichtigen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit von höchstens vier Monaten innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten erteilt, so wird kein Ausländerausweis ausgestellt (Art. 12 Abs. 1).

Art. 72 Vorweisung des Ausländerausweises

Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, den Ausländerausweis den Behörden auf Verlangen vorzuweisen oder innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen.

6. Kapitel: Familiennachzug

Art. 73 Frist für den Familiennachzug von Personen mit Aufenthaltsbewilli-

gung

1 Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung müssen innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden.

2 Die Fristen nach Absatz 1 beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses.

3 Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.

4 Die Bestimmungen in den Absätzen 1 - 3 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.

10 SR 210