Vorlage VZAE

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten

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Art. 4 Entscheid über die Erwerbstätigkeit

1 Die nach dem kantonalen Recht für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständige Stelle entscheidet, ob die Tätigkeit eines Ausländers oder einer Ausländerin als Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 2 AuG gilt.

2 Zweifelsfälle sind dem Bundesamt für Migration (BFM) zum Entscheid zu unterbreiten.

2. Kapitel: Anmelde- und Bewilligungsverfahren

1. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Art. 5 Einreiseerlaubnis

1 Wird ein Gesuch um eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gutgeheissen und befindet sich die betroffene Person noch im Ausland, wird ihr eine Zusicherung der Bewilligung nach Artikel 5 Absatz 3 AuG erteilt.

2 Ist die betroffene Person visumpflichtig, wird für die schweizerische Vertretung im Ausland eine Ermächtigung zur Visumerteilung erteilt.

Art. 6 Bewilligungsverfahren

1 Die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 2 AuG sind insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AuG nachkommt.

2 Aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlichen Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags, der Geschäftsgründung oder -beteiligung können für sich allein keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden.

Art. 7 Bewilligung zur Berufsausübung

Gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Bewilligungen und ähnliche Bewilligungen zur Berufsausübung für Ausländerinnen und Ausländer setzen eine ausländerrechtliche Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung voraus. Liegt sie noch nicht vor, ist von der Bewilligungsbehörde ein entsprechender Vorbehalt anzubringen.

Art. 8 Ausländische Ausweispapiere

(Art. 13 Abs. 1 AuG)

1 Als Ausweispapiere werden für die Anmeldung anerkannt:

a. Ausweisschriften der von der Schweiz anerkannten Staaten, sofern sie die Identität der Ausländerin oder des Ausländers und die Zugehörigkeit zum