Vorlage VZAE
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 34Fedlex · Vorlage
Anhang 3
(Art. 91)
Koordination mit den Schengen Assoziierungsabkommen
Mit der Inkraftsetzung der Schengen-Assoziierungsabkommen erhält die vorliegende Verordnung folgende Fassung:
Ingress
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19985 (AsylG) und in Ausführung der Schengen-Assoziierungsabkommen (Art. 1).
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
2 Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:
a. Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA; SR ...; AS ...; BBl 2004 6447);
b. Abkommen vom 26. Oktober 2004 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen (SR ...; AS ...; BBl 2004 6497);
c. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR ...; AS ...; BBl 2004 6493);
d. Abkommen vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren (SR ...; AS ...; BBl ...);