Vorlage VZAE
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten
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Art. 61 Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
(Art. 34 Abs. 3 AuG)
Die Niederlassungsbewilligung kann vorzeitig erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller diese früher schon während mindestens zehn Jahren besessen hat und der Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert hat.
Art. 62 Erteilung der Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integrati-
on
(Art. 34 Abs. 4 AuG)
1 Die Niederlassungsbewilligung kann bei ein einer erfolgreichen Integration erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich:
a. die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert;
b. eine Landessprache erlernt hat;
c. den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekundet.
2 Familien können nur gemeinsam ein Gesuch einreichen. Die Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen von allen Familienangehörigen erfüllt werden, die älter als 12 Jahre sind.
Art. 63 Gesuch um Verlängerung des Ausweises für die Niederlassungsbe-
willigung
(Art. 41 Abs. 3 AuG)
Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorgelegt werden. Die Verlängerung erfolgt frühestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit; Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
4. Abschnitt: Erwerbstätige Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige und Flüchtlinge
Art. 64 Stellenwechsel
(Art. 30 Abs. 1 Bst. l AuG und Art. 43 AsylG)
1 Der Stellenwechsel von Asylsuchenden (Art. 52) kann bewilligt werden, wenn
a. es die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage erlaubt;
b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Art. 22 AuG eingehalten werden;
c. die asylrechtlichen Voraussetzungen (Art. 43 Abs. 1 - 3 AsylG) erfüllt sind.
2 Der Stellenwechsel von vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen (Art.
53) kann bewilligt werden, wenn die Bestimmungen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AuG) eingehalten werden.