Vorlage VZAE
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
Art. 20 Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen
(Art. 20 und 33 AuG)
1 Die Kantone können für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit, die mehr als ein Jahr dauern, Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffer 1 Buchstaben a erteilen.
2 Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.
3 Das BFM kann die Höchstzahl des Bundes für Aufenthaltsbewilligungen auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 2 festgesetzten Kontingentsperiode.
Art. 21 Keine Anrechnung an die Höchstzahlen
(Art. 20 AuG)
Eine Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 19 und 20) erfolgt nicht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a. auf die bewilligte Erwerbstätigkeit in der Schweiz verzichtet;
b. innerhalb von 90 Tagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wieder ausreist.
Art. 22 Lohn- und Arbeitsbedingungen
(Art. 22 AuG)
1 Die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, Gesamt- und Normalarbeitsverträgen sowie den Lohn- und Arbeitsbedingungen für die gleiche Arbeit im selben Betrieb und in derselben Branche. Die Ergebnisse von statistischen Lohnerhebungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.
2 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen der Arbeitsmarktbehörde einen Arbeitsvertrag oder eine Auftragsbestätigung einreichen. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist die Entsendebestätigung sowie der Vertrag über die Dienstleistung einzureichen. Diese Dokumente müssen Angaben zur Dauer der Erwerbstätigkeit, zu den Anstellungsbedingungen und zur Entlöhnung enthalten.
2. Abschnitt Aus- und Weiterbildung
Art. 23 Persönliche Voraussetzungen
(Art. 27 AuG)
1 Der Nachweis der notwendigen finanziellen Mittel kann namentlich erbracht werden durch:
a. eine Garantieerklärung mit einem Einkommens- und Vermögensnachweis einer zahlungsfähigen Person mit Wohnsitz in der Schweiz;