Vorlage VZAE

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten

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2 Die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 AuG müssen während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt sein.

Art. 10 Aufenthalt mit Anmeldung

1 Ausländerinnen und Ausländer müssen sich innerhalb von acht Tagen bei der durch den Kanton bezeichneten Stelle anmelden, wenn sie für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten einreisen und ihnen eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) ausgestellt wurde.

2 Ausländerinnen und Ausländer müssen sich spätestens 14 Tage vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts (Art. 9) anmelden, wenn sie nach der Einreise den Aufenthaltszweck ändern wollen.

Art. 11 Verlängerung des Visums

Ausländerinnen und Ausländer, deren Visum für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten ausgestellt wurde, müssen 14 Tage vor Ablauf des Visums bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Verlängerung des Visums beantragen, wenn die Ausreise nicht innerhalb der im Visum festgelegten Frist erfolgen kann oder wenn ein anderer Aufenthaltszweck angestrebt wird.

3. Abschnitt: Anmelde- und Bewilligungsverfahren bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Art. 12 Kurzfristige Erwerbstätigkeit

(Art. 12 Abs. 3 und Art. 14 AuG)

1 Ausländerinnen und Ausländer, die eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in der Schweiz von insgesamt vier Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten erhalten haben (Art. 19 Abs. 4 Bst. a), benötigen keinen Ausländerausweis, und eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Ausgenommen sind Cabaret-Tänzerinnen und - Tänzer nach Art. 34.

2 Personen, die eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit von insgesamt mehr als vier Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten in der Schweiz erhalten haben , können nach der Anmeldung ihre Erwerbstätigkeit aufnehmen, sofern keine abweichende Verfügung getroffen wurde.

3 Cabaret- Tänzerinnen und - Tänzer (Art. 34) sowie Künstlerinnen und Künstler (Art. 19 Abs. 4 Bst. b) müssen sich unabhängig von der Aufenthaltsdauer in der Schweiz anmelden. Für Aufenthalte bis zu vier Monaten innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten benötigen sie keinen Ausländerausweis.

Art. 13 Anmeldefrist für Privatpersonal

Ausländerinnen und Ausländer, die als Privatpersonal erwerbstätig sind und ihren nicht erwerbstätigen Arbeitgeber im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthalts begleiten, unterstehen den Anmelde- und Bewilligungsvorschriften nach Artikel 9.