Vorlage VZAE

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten

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Art. 74 Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme

(Art. 85 Abs. 7 AuG)

1 Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von Familienangehörigen sind bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen.

2 Die kantonale Ausländerbehörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das BFM weiter. Die Stellungnahme führt aus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind.

3 Sind die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Artikel 85 Absatz 7 AuG erfüllt, muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahre muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von Artikel 85 Absatz 7 AuG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt.

4 Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.

5 Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen gilt Artikel 37 der AsylV 1 sinngemäss.

6 Die Bestimmungen in den Absätzen 1 - 5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.

Art. 75 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug

(Art. 47 Abs. 4 AuG)

Wichtige familiäre Gründe nach Artikel 47 Absatz 4 AuG, Artikel 73 Absatz 3 und 74 Absatz 4 liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann.

Art. 76 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens

(Art. 49 AuG)

1 Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblichen familiären Problemen entstehen.

Art. 77 Auflösung der Familiengemeinschaft

(Art. 44 und 50 Abs. 1 Bst. a und b AuG)

1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Artikel 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn:

a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht; oder