Vorlage VZAE

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten

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ausstellenden Staat belegen und die Inhaber oder die Inhaberin damit jederzeit in diesen Staat einreisen kann;

b. andere Ausweise, die Gewähr dafür bieten, dass der Inhaber oder die Inhaberin damit jederzeit zur Einreise in den ausstellenden Staat oder in das im Ausweis bezeichnete Gebiet berechtigt ist;

c. andere Ausweise, die Gewähr dafür bieten, dass die Inhaberin oder die Inhaber damit jederzeit ein genügendes Ausweispapier erhalten kann, das zur Einreise in den ausstellenden Staat oder in das im Ausweis bezeichnete Gebiet berechtigt.

2 Bei der Anmeldung muss kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt werden, wenn:

a. sich dessen Beschaffung als unmöglich erweist;

b. von den Ausländerinnen oder den Ausländern nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemühen (Art. 89 und Art. 90 Bst. c AuG);

c. die Ausländerin oder der Ausländer einen vom BFM ausgestellten Pass gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 27. Oktober 20043 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) besitzt;

d. die Ausländerin oder der Ausländer keine gültige ausländische Ausweispapiere besitzt und vom BFM einen Reiseausweis für Flüchtlinge gemäss Artikel 3 RDV erhalten hat.

3 Die zuständigen Behörden können im Rahmen des Anmelde- und Bewilligungsverfahrens die Vorlage der Ausweise im Original verlangen. Sie können die Hinterlegung der Ausweispapiere anordnen, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass sie vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden könnten.

4 Die Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, das ausländische Ausweispapier den für Personenkontrollen zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuweisen oder innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen.

2. Abschnitt: Anmelde- und Bewilligungsverfahren bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Art. 9 Aufenthalt ohne Anmeldung

(Art. 10 AuG)

1 Ausländerinnen und Ausländer ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz benötigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten keine Bewilligung und sie müssen sich nicht anmelden (bewilligungsfreier Aufenthalt).

3 SR 143.5