Vorlage VZAE

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten

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c. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AuG eingehalten werden;

d. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;

e. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.

Art. 48 Au-Pair-Angestellte

(Art. 30 Abs. 1 Bst. j AuG)

1 An Au-Pair-Angestellte können Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:

a. ihre Vermittlung durch eine Organisation erfolgt, die nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 19898 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) zur Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist;

b. ihr Alter zwischen 18 und 25 Jahre liegt;

c. sie einen Sprachkurs in der am Aufenthaltsort gesprochenen Landessprache besuchen;

d. ihre Tätigkeit höchstens 30 Stunden pro Woche bei einem ganzen freien Tag pro Woche dauert;

e. ihre Tätigkeit leichte Haushaltsarbeiten und Kinderbetreuung umfasst;

f. sie bei ihrer Gastfamilie wohnen und über ein eigenes Zimmer verfügen.

2 Bewilligungen für Au-Pair-Angestellte werden für maximal 12 Monate erteilt und können nicht verlängert werden.

Art. 49 Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern

(Art. 30 Abs. 1 Bst. k AuG)

1 An Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, können Kurzaufenthalts - oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens 5 Jahre gedauert hat und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als 2 Jahre zurückliegt.

2 Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:

a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;

b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;

c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Art. 24 AuG verfügt.

8 SR 823.11