Vorlage VZAE

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten

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e. Beamte ausländischer Verwaltungen oder Angestellte von Unternehmen, die im Rahmen der Ausübung eines öffentlichen Auftrags in der Schweiz ihren Dienst- oder Arbeitsort haben;

f. Korrespondentinnen und Korrespondenten, die ausschliesslich für Zeitungen, Zeitschriften, Presse- oder Informationsagenturen oder Radio- oder Fernsehanstalten mit Sitz im Ausland tätig sind und beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten oder beim Büro der Vereinten Nationen in Genf akkreditiert sind;

g. von ausländischen amtlichen Stellen angestellte, qualifizierte Personen, die durch bilaterale Abkommen bestimmte Aufgaben zugunsten ausländischer Arbeitnehmer wahrnehmen;

h. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Internationalen Luftfahrtverbandes (IATA), des Internationalen Olympischen Komitees (IOK) und der Internationalen Gesellschaft für Luftfahrt-Telekommunikation (SITA), der Anti-Doping Weltagentur, des Genfer Zentrums für humanitäre Minenräumung sowie anderer Organisationen, denen der Bundesrat entsprechende Erleichterungen einräumt.

2 Die Ehegatten, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner sowie die Kinder unter 25 Jahren werden für die Dauer der Funktion von Personen nach Absatz 1 Buchstabe a und b im Familiennachzug zugelassen, wenn sie mit ihnen zusammenwohnen. Sie erhalten einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte Legitimationskarte.

3 Die Ehegatten, oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner sowie die Kinder unter 21 Jahren werden für die Dauer der Funktion von Personen nach Absatz 1 Buchstabe c im Familiennachzug zugelassen, wenn sie mit ihnen zusammenwohnen. Sie erhalten einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte Legitimationskarte.

Art. 44 Nebenerwerbstätigkeit von Personen mit besonderen internationalen

Funktionen

(Art. 30 Abs. 1 Bst. g und Art. 98 Abs. 2 AuG)

Weisen die folgenden Personen einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vor, kann ihnen eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligt werden, solange sie ihre Funktion ausüben als:

a. Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer Posten, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte Legitimationskarte besitzen;

b. Beamte internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte Legitimationskarte besitzen;

c. andere bei diesen Organisationen tätige Personen, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte Legitimationskarte besitzen.