Vorlage VZAE
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten
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a. erklärt, dass sie zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden nicht bereit ist;
b. den Kontakt mit den verdächtigten Tätern freiwillig wieder aufgenommen hat;
c. gemäss neuen Erkenntnissen kein Opfer oder keine Zeugin oder kein Zeuge von Menschenhandel ist; oder
d. in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst.
Art. 36 Vorübergehender Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen
von Menschenhandel
(Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG)
1 Die zuständige Behörde teilt nach Ablauf der Bedenkzeit (Art. 35) der kantonalen Ausländerbehörde mit, ob und wie lange eine weitere Anwesenheit für die polizeilichen Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren erforderlich ist.
2 Die zuständige Behörde erteilt für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung.
3 Die Bewilligung kann aus den in Artikel 35 Absatz 3 genannten Gründen widerrufen oder nicht verlängert werden.
4 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.
5 Läuft die Bedenkzeit ab oder besteht keine Notwendigkeit mehr für einen weiteren Aufenthalt im Rahmen des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens, muss die betroffene Person die Schweiz verlassen. Vorbehalten bleibt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen (Art. 31) oder die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AuG).
Art. 37 Hilfs- und Entwicklungsprojekte
(Art. 30 Abs. 1 Bst. f AuG)
Für einen Aufenthalt im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
b. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AuG eingehalten werden;
c. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Art. 24 AuG verfügt.