Vorlage VZAE

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten

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Art. 41 Internationaler Austausch

(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AuG)

Zur Erleichterung des internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausches können Kurz- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:

a. ein gesamtwirtschaftliche Interesse nach Artikel 18 Buchstabe a AuG besteht;

b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;

c. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AuG eingehalten werden;

d. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;

e. die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 23 AuG erfüllt sind;

f. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.

Art. 42 Stagiaires

(Art. 30 Abs. 1 Bst. g und Art. 100 Abs. 2 Bst. e AuG)

1 Das Verfahren und die Bewilligungserteilung richten sich nach den Stagiaires-Abkommen und zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarungen.

2 Das BFM kann, zulasten der in den Stagiaires-Abkommen vereinbarten Höchstzahlen, für Aufenthalte von höchstens 18 Monaten Verfügungen für Bewilligungen an Stagiaires erlassen.

3 Stagiairesbewilligungen können aufgrund einer Verfügung des BFM im Rahmen der maximalen Aufenthaltsdauer von 18 Monaten verlängert werden.

Art. 43 Zulassung für besondere internationale Funktionen

(Art. 30 Abs. 1 Bst. g und Art. 98 Abs. 2 AuG)

1 Die Zulassungsvoraussetzungen des AuG gelten für folgende Ausländerinnen und Ausländer nicht, solange sie ihre Funktion ausüben als:

a. Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer Posten, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte Legitimationskarte besitzen;

b. Beamte internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte Legitimationskarte besitzen;

c. andere bei diesen Organisationen tätige Personen, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte Legitimationskarte besitzen;

d. Hauspersonal der in den Buchstaben a-c genannten Personen, das einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte Legitimationskarte besitzt.