Vorlage VZAE
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten
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Vorschriften, behördliche Verfügungen sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen.
2 Die öffentliche Ordnung umfasst auch die ungeschriebenen Regeln wie gegenseitige Achtung und Toleranz, deren Befolgung eine unerlässliche Voraussetzung für ein geordnetes Zusammenleben ist.
3 Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Absatz 1 und 2 führt.
Art. 80 Erlöschen der Bewilligung
Die Fristen nach Artikel 61 Absatz 2 AuG werden durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen.
Art. 81 Erlass eines Einreiseverbots
(Art. 67 AuG)
Die kantonalen Behörden können dem BFM einen Antrag auf Erlass eines Einreiseverbots stellen.
9. Kapitel: Amtshilfe und Datenbekanntgabe
Art. 82 Meldepflichten
(Art. 97 Abs. 3 AuG)
1 Die Polizei- und Gerichtsbehörden sowie die Strafuntersuchungsbehörden melden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde unaufgefordert die Anhebung und die Einstellung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen sowie zivil- und strafrechtliche Urteile, soweit Ausländerinnen und Ausländer davon betroffen sind. Eine Meldung erfolgt zudem, wenn sich eine kontrollierte Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält.
2 Die Zivilstands-, Vormundschafts- und Gerichtsbehörden melden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde unaufgefordert und in jedem Fall Eheschliessungen, Verweigerungen der Eheschliessung, Ungültigkeitserklärungen, Trennungen und Scheidungen von Ausländerinnen und Ausländern sowie vormundschaftliche Massnahmen.
3 Die beteiligten Behörden geben der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde im Zusammenhang mit einer Meldung nach Absatz 2 Tatsachen bekannt, die auf eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung zur Umgehung der Zulassungsvorschriften nach Artikel 51 AuG hindeuten. Dies gilt auch für die schweizerischen Vertretungen im Ausland.
4 Die Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
5 Die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden melden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde den Bezug von Sozialhilfe durch