Vorlage VZAE

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten

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Art. 45 Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von Personen mit beson-

deren internationalen Funktionen

(Art. 30 Abs. 1 Bst. g und Art. 98 Abs. 2 AuG)

1 Dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (Art. 43 Abs. 2) und den vor dem 21. Altersjahr zugelassenen Kindern von Personen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a und b wird eine Erwerbstätigkeit bewilligt, wenn sie einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vorweisen. Sie erhalten einen besonderen Ausländerausweis.

2 Dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (Art. 43 Abs. 3) und den vor dem 21. Altersjahr im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Kindern von Personen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c kann eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn sie einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vorlegen und die Bestimmungen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden.

Art. 46 Betrieblicher Transfer in internationalen Unternehmen

(Art. 30 Abs. 1 Bst. h AuG)

Zur Vereinfachung des betrieblichen Transfers von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:

a. ein gesamtwirtschaftliches Interesse nach Artikel 18 Buchstabe a AuG besteht;

b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;

c. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AuG eingehalten werden;

d. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;

e. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt).

Art. 47 Erwerbstätigkeit nach einem Studium in der Schweiz

(Art. 30 Abs. 1 Bst. i AuG)

An Ausländerinnen und Ausländer mit einem in der Schweiz abgeschlossenen Studium können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem Interesse ist und insbesondere der Grundlagenforschung oder der Anwendung neuer Technologien dient;

b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt, oder bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstabe b AuG erfüllt werden;