Vorlage VZAE
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten
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Art. 45 Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von Personen mit beson-
deren internationalen Funktionen
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g und Art. 98 Abs. 2 AuG)
1 Dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (Art. 43 Abs. 2) und den vor dem 21. Altersjahr zugelassenen Kindern von Personen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a und b wird eine Erwerbstätigkeit bewilligt, wenn sie einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vorweisen. Sie erhalten einen besonderen Ausländerausweis.
2 Dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (Art. 43 Abs. 3) und den vor dem 21. Altersjahr im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Kindern von Personen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c kann eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn sie einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vorlegen und die Bestimmungen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden.
Art. 46 Betrieblicher Transfer in internationalen Unternehmen
(Art. 30 Abs. 1 Bst. h AuG)
Zur Vereinfachung des betrieblichen Transfers von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
a. ein gesamtwirtschaftliches Interesse nach Artikel 18 Buchstabe a AuG besteht;
b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
c. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AuG eingehalten werden;
d. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
e. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt).
Art. 47 Erwerbstätigkeit nach einem Studium in der Schweiz
(Art. 30 Abs. 1 Bst. i AuG)
An Ausländerinnen und Ausländer mit einem in der Schweiz abgeschlossenen Studium können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem Interesse ist und insbesondere der Grundlagenforschung oder der Anwendung neuer Technologien dient;
b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt, oder bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstabe b AuG erfüllt werden;