Vorlage VZAE

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten

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Art. 14 Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit bis zu 8 Tagen

1 Ausländerinnen und Ausländer, die eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen (Art. 3) oder die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers vorübergehend in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen eine Bewilligung, wenn die Tätigkeit länger als 8 Tage innerhalb eines Kalenderjahrs dauert.

2 Dauert die Tätigkeit länger als ursprünglich geplant, ist vor Ablauf der Frist von 8 Tagen eine Anmeldung erforderlich. Nach der Anmeldung kann die die Erwerbstätigkeit bis zur Erteilung der Bewilligung weitergeführt werden, sofern die zuständige Behörde keine abweichende Verfügung trifft.

3 Ausländerinnen und Ausländer benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung, wenn sie in den folgenden Bereichen eine grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit ausüben:

a. Bauhaupt- und Baunebengewerbe;

b. Gastgewerbe und Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten;

c. Überwachungs- und Sicherheitsdienst;

d. Reisendengewerbe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden;

e. Erotikgewerbe.

4. Abschnitt: Allgemeine Anmelde - und Abmeldebestimmungen

Art. 15 An- und Abmeldung nach einem Wohnortwechsel

(Art. 12 Abs. 3 und Art. 15 AuG)

1 Bei einem Wechsel der Gemeinde oder des Kantons müssen sich Ausländerinnen und Ausländer spätestens nach 8 Tagen bei der für den neuen Wohnort zuständigen Stelle anmelden und innerhalb der gleichen Frist bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden.

2 Ausländerinnen und Ausländer, die ihren Wohnort in das Ausland verlegen, müssen sich innerhalb von 8 Tagen bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden.

Art. 16 An- und Abmeldung bei einem Wochenaufenthalt

1 Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter, die ohne Verlegung des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse während der Woche in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben oder eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren, müssen sich am Ort des Wochenaufenthalts innerhalb von acht Tagen anmelden, wenn der Wochenaufenthalt länger als drei Monate im Kalenderjahr dauert.

2 Bei Aufgabe des Wochenaufenthalts müssen sie sich innerhalb von 8 Tagen bei der zuständigen Behörde nach Absatz 1 abmelden.