Vorlage VZAE

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten

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Art. 50 Wiedereinreise nach Auslandaufenthalt zu Erwerbs- oder Ausbil-

dungszwecken

(Art. 30 Abs. 1 Bst. k AuG)

An Ausländerinnen und Ausländer, die sich vorübergehend im Auftrag des Arbeitgebers oder zu Weiterbildungszwecken für höchstens vier Jahre im Ausland aufgehalten haben, können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:

a. die zuständige kantonale Behörde vor der Ausreise die Wiedereinreise zugesichert hat;

b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;

c. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;

d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.

Art. 51 Wiedereinreise nach Militärdienst im Ausland

(Art. 30 Abs. 1 Bst. k AuG)

An Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Berufstätigkeit zur Leistung eines obligatorischen Militärdienstes im Ausland unterbrochen haben, können Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:

a. sie frühestens zwei Monate vor Dienstbeginn ausgereist sind und spätestens drei Monate nach Beendigung des Dienstes in die Schweiz zurückkehren;

b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;

c. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;

c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.

Art. 52 Asylsuchende

(Art. 30 Abs. 1 Bst. l AuG und Art. 43 AsylG)

1 Sind die asylrechtlichen Voraussetzungen (Art. 43 Abs. 1 - 3 AsylG) erfüllt, kann Asylsuchenden eine vorübergehende Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:

a. die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage es erlaubt;

b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;

c. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;

d. die Vorrang nach Artikel 21 AuG eingehalten wird.

2 Für Asylsuchende, die an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen (Art. 43 AsylG), gelten die in diesem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen.