Vorlage VZAE
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten
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Art. 50 Wiedereinreise nach Auslandaufenthalt zu Erwerbs- oder Ausbil-
dungszwecken
(Art. 30 Abs. 1 Bst. k AuG)
An Ausländerinnen und Ausländer, die sich vorübergehend im Auftrag des Arbeitgebers oder zu Weiterbildungszwecken für höchstens vier Jahre im Ausland aufgehalten haben, können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
a. die zuständige kantonale Behörde vor der Ausreise die Wiedereinreise zugesichert hat;
b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
c. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.
Art. 51 Wiedereinreise nach Militärdienst im Ausland
(Art. 30 Abs. 1 Bst. k AuG)
An Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Berufstätigkeit zur Leistung eines obligatorischen Militärdienstes im Ausland unterbrochen haben, können Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
a. sie frühestens zwei Monate vor Dienstbeginn ausgereist sind und spätestens drei Monate nach Beendigung des Dienstes in die Schweiz zurückkehren;
b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
c. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.
Art. 52 Asylsuchende
(Art. 30 Abs. 1 Bst. l AuG und Art. 43 AsylG)
1 Sind die asylrechtlichen Voraussetzungen (Art. 43 Abs. 1 - 3 AsylG) erfüllt, kann Asylsuchenden eine vorübergehende Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
a. die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage es erlaubt;
b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
c. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
d. die Vorrang nach Artikel 21 AuG eingehalten wird.
2 Für Asylsuchende, die an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen (Art. 43 AsylG), gelten die in diesem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen.