Vorlage VZAE

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten

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Ausländerinnen und Ausländer ausserhalb des Asylbereichs. Eine Meldung erfolgt nicht, wenn die betroffene Person eine Niederlassungsbewilligung besitzt und sich seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG).

10. Kapitel: Arbeitsmarktlicher Vorentscheid und Zustimmungsverfahren

Art. 83 Arbeitsmarktlicher Vorentscheid

(Art. 40 Abs. 2 AuG)

1 Vor der erstmaligen Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit entscheidet die nach dem kantonalen Recht für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständige Stelle, ob die Voraussetzungen erfüllt sind:

a. zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 18 - 25 AuG;

b. für die Erbringung einer grenzüberschreitende Dienstleistung durch eine Person oder ein Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland nach Art. 26 AuG;

c. für den Wechsel zu einer selbständige Erwerbstätigkeit bei Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 38 Absatz 3 AuG.

2 Sie entscheidet zudem, ob eine Kurzaufenthaltsbewilligung verlängert oder erneuert und bei Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, bei Asylsuchenden und vorläufig aufgenommene Personen ein Stellenwechsel bewilligt werden kann.

3 Der arbeitsmarktliche Vorentscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, insbesondere bezüglich der Art und der Dauer einer befristeten Erwerbstätigkeit in der Schweiz.

4 Im Einvernehmen mit dem BFM kann anstelle von Entscheiden im Einzelfall nach Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 eine Pauschalzustimmung für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien erteilt werden.

Art. 84 Gültigkeit der arbeitsmarktlichen Vorentscheide

Die Gültigkeitsdauer von arbeitsmarktlichen Vorentscheiden beträgt sechs Monate. Sie kann aus wichtigen Gründen verlängert werden.

Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide

(Art. 99 AuG)

1 Das BFM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder der Niederlassungsbewilligung sowie zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:

a. es ein Zustimmungsverfahren zur Koordination der Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien als notwendig erachtet;

b. es die Unterbreitung zur Zustimmung in einem Einzelfall verlangt;