Vorlage VZAE
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten
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c. eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 Absätze 3 und 4 AuG erfolgen soll.
2 Vor der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 32 AuG oder einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 33 AuG mit Erwerbstätigkeit sind die arbeitsmarktlichen Vorentscheide (Art. 83) dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. Ausgenommen sind Vorentscheide zu Bewilligungen für Künstlerinnen und Künstler (Art. 19 Abs. 4 Bst. b) und Cabaret-Tänzerinnen und - Tänzer (Art. 34).
3 Die für die Bewilligungserteilung zuständige kantonale Behörde kann dem BFM zudem einen kantonalen Entscheid zur Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen zur Zustimmung unterbreiten.
Art. 86 Zustimmungsverfahren
1 Das BFM kann die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen verbinden.
2 Es verweigert die Zustimmung zur:
a. erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen;
b. Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AuG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
1. die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat;
2. die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden;
3. Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen oder
4. die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3 Das BFM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Aufenthaltsbewilligung gegeben hat.
4 Die Zustimmung des BFM gilt auch im Fall eines Kantonswechsels.
5 Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt.
11. Kapitel: Datenschutz
Art. 87 Datenerhebung zur Identifikation
(Art. 102 Abs. 2 AuG)
1 Zur Feststellung und Sicherung der Identität einer Ausländerin oder eines Ausländers können die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Verfahren folgende biometrische Daten erheben:
a. Fingerabdrücke;