Vorlage VZAE
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten
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b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2 Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
3 Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
4 Eine erfolgreiche Integration nach Absatz 1 Buchstabe a sowie nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a AuG liegt vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich:
a. die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert;
b. den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb einer Landessprache bekundet.
5 Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 2 AuG geltend gemacht, können die zuständigen Behörden entsprechende Nachweise verlangen. Als Nachweis gelten insbesondere:
a. ein Arztzeugnis;
b. ein Polizeirapport;
c. eine Strafanzeige;
d. Massnahmen im Sinne von Artikel 28b ZGB11 oder
e. eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung.
7. Kapitel: Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe
Art. 78
(Art. 60 AuG)
1 Zweck der Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe ist die Förderung der selbständigen und pflichtgemässen Ausreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat.
2 Die Artikel 62 - 78 der Asylverordnung 2 vom 11. August 199912 gelten sinngemäss.
8. Kapitel: Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen
Art. 79 Verstoss gegen die öffentliche Ordnung
(Art. 62 Bst. c und 63 Bst. b AuG)
1 Ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung liegt insbesondere vor bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen Werte der Bundesverfassung, gesetzliche
11 SR 210, voraussichtliche Inkraftsetzung am 1.7.2007, vgl. auch
http://www.admin.ch/ch/d/ff/2006/5745.pdf