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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 26 Seiten

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817.021.23 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

4 Liste der Höchstkonzentrationen (Toleranz- und Grenzwerte) für andere Fremdstoffe oder Inhaltsstoffe

Erläuterungen zur Liste

4.1 Die Höchstkonzentrationen beziehen sich, wenn in der Liste nicht anders

angegeben, auf die verzehrbaren Anteile des Lebensmittels. Bei getrockneten Lebensmitteln, wenn diese nicht ausdrücklich als solche in der Liste aufgeführt sind, beziehen sie sich auf den rekonstituierten Zustand.

4.2 Bei verarbeiteten Lebensmitteln (Mischungen, Extrakte, Konzentrate usw.)

sind, wenn in der Liste nicht anders angegeben, die Höchstkonzentrationen der Rohprodukte anteilsmässig zu berücksichtigen.

4.3 Unter den Begriff «Obst» fallen die in Artikel 2 der Verordnung des EDI

vom 23. November 2005 über Obst, Gemüse, Konfitüre und Konfitüreähnliche Produkte umschriebenen Arten von unverarbeiteten Pflanzenerzeugnissen.

4.4 Unter den Begriff «Gemüse» fallen die in Artikel 5 der Verordnung des EDI

vom 23. November 2005 über Obst, Gemüse und daraus hergestellte Erzeugnisse umschriebenen Pflanzen oder Pflanzenteile.

4.5 Wird in der Bemerkungsspalte auf diese Ziffer der Erläuterungen verwiesen,

so gelten für den Stoff im verzehrsfertigen Lebensmittel folgende Einschränkungen:

– Aus der Verwendung von Aromen und sonstigen Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften stammend.

– Darf Lebensmitteln und Aromen nicht als solches zugesetzt werden.

– Darf in Lebensmitteln entweder natürlich oder infolge des Zusatzes von Aromen vorkommen, die aus natürlichen Ausgangsstoffen gewonnen wurden.

1 2 3 4 Stoff Lebensmittel Toleranz- Grenz- Bemerkungen wert wert mg/kg mg/kg Adonirubin Forelle 10 Muskelfleisch; Summe von Adonirubin und Canthaxanthin; Übergang aus dem Futter ins Fleisch Adonirubin Lachs 10 Muskelfleisch; Summe von Adonirubin und Canthaxanthin; Übergang aus dem Futter ins Fleisch Agarizinsäure alkoholhaltige Getränke 100 aus Aromen gemäss den Erläuterungen unter Ziffer 4.5