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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 26 Seiten

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Fremd- und Inhaltsstoffverordnung 817.021.23

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Stoff Lebensmittel Toleranz- Grenz- Bemerkungen

wert wert

mg/kg mg/kg

" Chinakohl 2500 Brassica pekinensis, verkaufsfertige Ware

" Eisbergsalat 2500 ohne Umblatt, verkaufsfertige Ware

" Fenchel 2500 verkaufsfertige Ware

" Randensaft2500

" Spinat 2000 Konserven oder tiefgekühlt

" Kohlarten 1500 ausgenommen Kohlrabi; verkaufsfertige Ware

" Getreidebeikost und 200 bezogen auf essfertige andere Beikost für Zubereitung

Säuglinge und Klein-

kinder " natürliches Mineralwas- 50 ser " Kräuterkäse40

" Trinkwasser40

" Käse 10 ausgenommen Kräuterkäse

Nitrilotriessigsäure Trinkwasser 0.003 0.2

Nitrit natürliches Mineralwas- 0.1

ser

" Trinkwasser 0.1

Nitrosamine, flüchtige Bier 0.0005 Summe

Organische chemische Trinkwasser 0.0001 Gilt für alle organischen Verbindung mit unbe- Verbindungen, für die keine kannter Toxizität, aber ausreichende Datenbasis bekannter chemischer zur Toxizität vorliegt und Struktur, mit strukturel- die im TTC-Konzept der len Hinweisen auf ein Kategorie "Substanzen mit genotoxisches Potential genotoxischem Potential"

zugeordnet werden. Ausgenommen sind aflatoxinähnliche Verbindungen, Azoxy-Verbindungen, und N-Nitroso-Verbindungen.

Weiter sind ausgenommen: nichtessentielle Metalle und metallenthaltende Verbindungen, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Steroide und Proteine. Umsetzung gemäss "Leitfaden des BAG - Umgang mit nicht geregelten Fremdstoffen im Trinkwasser" (siehe www.bag.admin.ch)