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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 26 Seiten
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Fremd- und Inhaltsstoffverordnung 817.021.23
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Stoff Lebensmittel Toleranz- Grenz- Bemerkungen
wert wert
mg/kg mg/kg
" Chinakohl 2500 Brassica pekinensis, verkaufsfertige Ware
" Eisbergsalat 2500 ohne Umblatt, verkaufsfertige Ware
" Fenchel 2500 verkaufsfertige Ware
" Randensaft2500
" Spinat 2000 Konserven oder tiefgekühlt
" Kohlarten 1500 ausgenommen Kohlrabi; verkaufsfertige Ware
" Getreidebeikost und 200 bezogen auf essfertige andere Beikost für Zubereitung
Säuglinge und Klein-
kinder " natürliches Mineralwas- 50 ser " Kräuterkäse40
" Trinkwasser40
" Käse 10 ausgenommen Kräuterkäse
Nitrilotriessigsäure Trinkwasser 0.003 0.2
Nitrit natürliches Mineralwas- 0.1
ser
" Trinkwasser 0.1
Nitrosamine, flüchtige Bier 0.0005 Summe
Organische chemische Trinkwasser 0.0001 Gilt für alle organischen Verbindung mit unbe- Verbindungen, für die keine kannter Toxizität, aber ausreichende Datenbasis bekannter chemischer zur Toxizität vorliegt und Struktur, mit strukturel- die im TTC-Konzept der len Hinweisen auf ein Kategorie "Substanzen mit genotoxisches Potential genotoxischem Potential"
zugeordnet werden. Ausgenommen sind aflatoxinähnliche Verbindungen, Azoxy-Verbindungen, und N-Nitroso-Verbindungen.
Weiter sind ausgenommen: nichtessentielle Metalle und metallenthaltende Verbindungen, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Steroide und Proteine. Umsetzung gemäss "Leitfaden des BAG - Umgang mit nicht geregelten Fremdstoffen im Trinkwasser" (siehe www.bag.admin.ch)