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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 26 Seiten
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817.021.23 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Anhang3 (Art. 2 Abs. 6)
2 Liste der zugelassenen Höchstkonzentrationen (Toleranz- und Grenzwerte) für Metalle und Metalloide
Erläuterungen zur Liste
2.1 Die Höchstkonzentrationen beziehen sich, wenn in der Liste nicht anders
angegeben, auf die gut gewaschenen oder gereinigten (Staub, Erde) verzehrbaren Anteile des Lebensmittels. Bei getrockneten Lebensmitteln, wenn diese nicht ausdrücklich als solche in der Liste aufgeführt sind, beziehen sie sich auf den rekonstituierten Zustand.
2.2 Bei verarbeiteten Lebensmitteln (Mischungen, Extrakte, Konzentrate
usw.) sind, wenn in der Liste nicht anders angegeben, die Höchstkonzentrationen der Rohprodukte anteilsmässig zu berücksichtigen.
2.3 Unter den Begriff «Obst» fallen die im Artikel 2 der Verordnung des EDI
vom 23. November 2005 über Obst, Gemüse, Konfitüre und Konfitüreähnliche Produkte umschriebenen Arten von unverarbeiteten Pflanzenerzeugnissen.
2.4 Unter den Begriff «Gemüse» fallen die im Artikel 5 der Verordnung des
EDI vom 23. November 2005 über Obst, Gemüse, Konfitüre und Konfitüreähnliche Produkte umschriebenen Pflanzen und Pflanzenteile.
1 2 3 4 Stoff Lebensmittel Toleranz- Grenz- Bemerkungen wert wert mg/kg mg/kg Aluminium Laugengebäck " Bier " Bier, alkoholfrei " Trinkwasser 0.2 Antimon natürliches Mineral- 0.005 wasser " Trinkwasser 0.005 Arsen Braunalge Sargassum 35 bezogen auf Trockenmasse fusiforme (Hizikia fusiformis) " Gelatine " Kollagen " Speisesalz