Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten

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Artikel 6 Absatz 4 statuiert, dass störende Fernmeldeanlagen sowie Ortungs- und

Überwachungssysteme, welche im Interesse der öffentlichen Sicherheit von Polizei- oder

Strafvollzugsbehörden betrieben werden, nur die grundlegenden Anforderungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 (elektrische Sicherheit) einhalten müssen. Die restlichen Anforderungen (elekromagnetische Verträglichkeit und effiziente Nutzung des Frequenzspektrums) werden im Einzelfall geprüft (siehe dazu die neuen Art. 36a f FKV). Hier handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung. Die Streichung der Massnahmevollzugsbehörden aus dem Kreis der Berechtigten dient der besseren Verständlichkeit: Massnahme- und Strafvollzugsbehörde sind in aller Regel unter einem Dach und können deshalb auch mit einem Begriff erfasst werden. In Bezug auf die Polizeibehörden muss hier präzisierend angefügt werden, dass darunter natürlich auch sämtliche Behörden mit Polizeifunktion gehören, wie zum Beispiel die Bundesstaatsanwaltschaft oder ein Untersuchungsrichter.

Art. 16 Bst. i und Art. 19

Artikel 19 wurde in der Vergangenheit einmal benutzt. Deshalb kann auf diese Bewilligung verzichtet werden. Einzig die Maximaldauer wird weiterhin vom Verordnungsgeber vorgegeben, um

Umgehungstatbestände ausschliessen zu können (Art. 16 Bst. i).

Art. 17 Abs. 1bis und 1ter

Durch diese Norm wird garantiert, dass störende Fernmeldeanlagen sowie nicht den Vorschriften entsprechende Ortungs- und Überwachungssysteme nicht im freien Handel erhältlich sind. Sie dürfen nur gezielt an Polizei- und Strafvollzugsbehörden angeboten und abgegeben werden.

Art. 20 und 20a (Kapitel 3)

Die Titel von Kapitel 3 und Art. 20 werden geändert, um nicht nur dem Anbieten und dem

Inverkehrbringen von gebrauchten Fernmeldeanlagen, sondern auch ihrer Inbetriebnahme und ihrem Betrieb Rechnung zu tragen.

In Anwendung des Art. 32 des geänderten FMG ermächtigt der neue Art. 20a das Bundesamt zu Massnahmen betreffend gebrauchte Fernmeldeanlagen, die in Betrieb genommen oder betrieben werden, unter der ausdrücklichen Bedingung, dass die anwendbaren technischen Normen wesentlich geändert wurden, wie zum Beispiel die Breite des belegten Kanals. Das Bundesamt wird die nötigen administrativen Vorschriften erlassen.

Art. 23, Abs. 1, 3, 4 und 6

Um alle Aspekte der Konformität einer Fernmeldeanlage beurteilen zu können, sind (technische)

Versuche mit der Anlage erforderlich. Aus Kosten- und Zeitgründen ergreift das BAKOM diese

Massnahmen. Im Zweifelsfall kann die Betroffene verlangen (neuer Bst. e von Art. 23 Abs. 3 FAV), dass die Versuche durch eine Prüfstelle durchgeführt werden (Art. 15 FAV).

Art. 26 und 27 bis 29

Das in Verkehr bringen von Fernmeldeanlagen, ebenso wie von Anlagen, die ein

Komformitätsbewertungsverfahren gemäss Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und

Satellitenfunkanlagen einschliesslich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität entsprechen (ABl. L 74 vom 12.3.1998, S. 1), war ohne erneutes Konformitätsbewertungsverfahren bis 30.

Dezember 2005 zulässig. Diese Übergangsnormen können heute aktualisiert werden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass dies keine Folgen für betriebene Fernmeldeanlagen hat, ausser beim neuen Art. 20a.

37/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht